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also, welche auf Grund der bisperigen Gesetzgebung bei den srüheren Loosungen bereits gäng-
liche Befeeiung vom Milikär erlangt haben, können auch für die Zukunft nichr weiter in
Anspruch genommen werden.
8. 9.
Der im Fuͤrstenthume Lobenstein · Ebersdorf durch Hinaussebung der Dienstzeit vom 20.
auf das 21. Lebensjahr in den naͤchsten Jahren entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt,
daß derjenige Jahrgang des dortigen Militaͤrs, welcher in Folge der Bestimmungen des ge-
genwärtigen Gesetzes nach zuruͤckgelegter vlerjaͤhrlger Dienstzeit in die Reserve eintreten wuͤrde,
noch ein Jahr länger im altiven Dienste verbleibt und dann erst zur Reserve uͤbergeht, und
daß die Resecvepflicht allgemein auf zwei Jahre uͤber den aktiven Dienst bestimmt ist.
5. 10.
Das im Fuͤrstenthume Lobenstein · Ebersdorf auf Orund der Verordnung vom 20. Au-
gust 1832 eingesuͤhrte Institut der Landwehr ist als solches aufgehoben.
Dagegen verbleiben alle durch das gegenwärtige Gosetz nicht anfgehobenen oder modifi-
lirten Bestimmungen des Gesehes vom 2. Jonnar 1823 und der Erläuterungsverordnungen
fuͤr dle Fürstenehümer Schleiz und Gera vom 30. Jannar 1838 und 1. Juni 1839 bei
Krast, und es werden die Le#teren hiermit ausdrücklich auf den Bereich des ehemaligen
Spezial. Fürsienchums Lobenstein-Ebersderf ausgedehnt und zu dem Ende im Anhange noch
besonders abgedruckt.
2.
Das Recht und die Freiheit zur Auswanderung ist durch die Wehrpflicht nur insoweit
beschränkr, daß denjenigen Staatsangepörigen, welche ouszuwaondern beabsichtigen, der Aus-
wandecungsschein verweigert werden kamm, wenn sie das Alter der Militärdienstpfliche errelche
und die Jahre der aktiven Oiensipflicht noch nicht zurückgelege habee.
Hat ein sur Auswanderung eutschlossener Staatsongehöriger diese Bedingungen nicht
erfülle, so ist dessen ordentliche Obrigkeir verpflichter und berechtigee, den Wegjug seines Ver-
moͤgens so lauge zu verhindern, als er dem Geseie wegen der Mililärdienstpflichr kelne Ge-
nüge geleister hat.
Urkundlich Haben Wir das gegenwärrige Geseh hüchsteigenhändig volljegen und Unser
Landessürstliches Instegel beidrucken lassen, auch dessen Verkundigung durch die Gesetsamm-
lung befohlen.
Schloß Schleijz, am 25. November 1849.
h Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß.
Urr. v. Bretfchnelder.
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