Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Au s zu 9 
aus der Erläuterungsverordnung für die —W——. Schleiz und Geravom 
30. Januar 18838 und 1. Junt 1829. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechszigste, 
Stammes Alltester, 
2c. 2c. 
Durch mehrfache, seit dem Erscheinen des Gesehes wegen Verpflichtung der Uncertha- 
nen zum Kelegsdlenste vom 2. Jonuar 1823 gemachte Erfahrungen bewogen, verordnen 
Wl, nach vernommenem Beirathe der getreuen Ritkere und Landschaft zur Erläuterung se- 
nes Gesetzes hierdurch Folgendes: 
K. 2c. 
7. zu 9. 9. d. c. 
Dle gänzliche Besreiung von der F1 & welche blsßer 
1) dem einzigen Sohne oder Enkel, der seine Mutler oder Grohmutter ernährenmuß; 
2) dem cinzigen Sohne eines sechszigjährlgen Mannes, der sich in notorisch hilfloser 
Loge befindet und nur durch Umerstühung des Sohnes oder Cnkels erhalten wird: 
3) dem Wacer= oder Elternlosen, welcher bel seinen unmündigen Geschwistern Vater- 
stelle veriritt, 
zugesichert war, soll künftig nicht weiter Sealt sinden, sondern es sollen künstig solche In- 
diolduen nur mie der Einstellung zum aktiven Dienste verschom werden, wobel es rücksccht. 
lich der umter 1. bezeichneten keinen Unterschied machen soll, ob sie in oder außer der Ehe 
geboren sind. 
Die vorerwähnten Indiolduen sind daher künftig mic zur Loosung zu ziehen und wenn 
sie eln Einstellungsloos trifft, vorläufig zurück zuskellen. 
Wenn sich im Lause ihrer Militärpflichtigkeitsjabre der Grund lhrer Zurückstellung er- 
lediget, indem die von lbnen verlorgeen Personen sterben oder in die Loge kommen, sichohne 
fremde Unterstützung sortzuhelsen, so müssen die zurückgestellten Individuen zum Dienste ein- 
treten. 
Sollte dieser Einteitt in den akkiven Dienst füc die Verhälenisse des Betroffenen von 
wesemlichem und auHerordenclichem Nachrheile begleitee sein, so bleibr Landesherrliche Dis. 
pensation vorbehalten. 
Wenn dagegen ein folcher gurückgestellter junger Mann dle ihm obllegenden Wersor- 
gungspstichten vernachlässigee, und dessen durch eine summarische Errterung überführt ist, se 
ist er sosorr seiner Beferiung verlustig und zum wirklichen Dienst einzufkellen.
	        
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