au
17. zu §. 31. unb 32.
a.
rc. ꝛc.
18. zu h. a3.
Alle milltaͤrpflichtigen jungen Leute, welche im Voosingslermine persöulich oder burch
ihre Bevollmaͤchtigten und Angehörigen erscheinen, müssen unweigerlich nach der fesistehenden
Ordnung (F. 23. des Gesehes) loosen.
Wenn sie sich bessen welgern, so sind see des Rechts zu loosen, sür verlustig zu achten
und an die Spitze ihrer Altersklasse ohne Weiteres zum Militär einzustellen.
Fallen bel folchen Welgerungen noch überdies Erzesse und Ruhestörungen vor, so sind
diese besonders, nach Besinden in Gemähheit des Mandars wider Tumule und Aufruhr, vom
16. Dezember 1933 zu ahnden. ·
19.zu5.38.N--1·usid§.39.Nk.t.2.3.4.
II
DiejenigenmilikökpflichtlgenIndividual,welcheimLocsimgdtekmincwederinPkksosI,
nochdurchzulässiqeVektcetesekschtisssthtbkAußcableibmauchsoiistssichtgchükiqentschul-
olgen,-siavdtsRechtssuloosethvorlaslfzimdwekdeueableSpiqeibkktAltersklasseIm-
ter die zum altlven Dlenste bestimmte Mannschaft gestellt.
Finden sie sich binnen 4 Wochen zu Ersüllung ihrer Dienstpflicht ein, so greiset ein
weiteres Strasversahren gegen sie nicht Plaß.
b.
Wenn sie dagegen blunen dieser Frilt nichr erscheinen, um ihrer Dienstpflicht zu genuͤ-
gen, so ist ihnen, als ungehorsam Ausgebliebenen, der Prozeß ouf die, im 34.. und 35. Pa-
ragraphen des Gesetzes vom 2. Jannar 1823 vorgeschriebene Weise zu machen.
C6.
Nach dem Schlusse dieses Versahrens sind solche Ausgebliebenen zu einer aktiven Kricgs-
bienstleistung von sechs Jahren zu verureheilen und auperdem ist die zweifährige Reser-
vepflicht vorzubehalten.
Besiöen sie gegenwärtlges Vermögen oder haben sie dergleichen künftig zu Hofsen, so
ist wegen Anschaffung elnes S-rellverrreters den Vorschristen si. 37. und 38. des Gesetzes
vom 2. Januar 1823 nachzugehen, die Strafdienstzeie ist jedoch von 9 Jahren auf Jahre
herabgeseht.
Srellen sich die Ausgebliebenen vor Publikation des Erkenutnisses freiwil ig, so
sollen sie nur auf vier Jahre zum altiven Dienste und auf zwei Jahre zur Reserve ver-
wendet werden, jedoch die Kosten des Versahrens abstatten.
Werden sie dagegen vor Poblikation des Erkenntmisses ergrifsen, so sind sie auf fünf
Jahre zum aktioen Dienste und zwei Jahre zur Reserve einzustellen.