er mit der lehßten Rate der von ihm zu zahlenden Staatssteuer oder Gemeindeabgaben nicht
in Reste sel.
S. 19.
Die Wohlen ersolgen durch ofsene Selmmgebung zu Protokoll nach absoluter Stimmen-
mehrheie. Erglebe sich diese niche, so finder dle engere Wahl in der Weise Stact, daß die-
jenigen, k|c zusammen dle Masorltäc der abgegebenen Stimmen für sich haben, der zwei-
ren Wahl ausgesetze werden. Ergiebt sich auch hlerbel keine absolute Mocforlece, so wird
dleß Verfahren so lange fortgeletz, bis eine solche erzielt wird. Bei gleicher Silmmenzahl
entscheidet das höhere Lebensalter.
5. 2
Dle Resuleate der Bezlrkowahlen veden * die Behörden mie den Akten und Wahl-
prokokollen an dle Reglerung eingesender.
Diese prüfet die Wohlen, ernenne einen D#tenmise und läße unter dessen Leirung
dle Wohl des Abgeordneten durch die *- vornehmen.
.2
Der Wahlkommissar macht den Termin *— ladet die Wahlmänner dazu eln und
bestimmt elnen Ort, welcher im Mittelpunkte * Landes lieget.
. 2
d Möbler erhalten eine Vergütung für W oder Versäumniß nichr.
e Wahlmaͤnner erhalten den Reiseaufwand verguͤtet und ezwer auf die Meile vom
—i bis zum Wahlorte und zurück Au e mie 1 Thale
82
Zut Giltigkeit der Vabl ist erforderlich, mindestens 3 der Wahlmänner an der
Wahl Thell genommen haben
Sollee dle binrelchende Inzahl. beim Wahltermine nicht erschlenen, so i#t auf Kosten
der ohne genügende Entschulbigung Ausgebliebenen ein anderweiter Wahllermin anzuberaumen,
Im Uebrlgen 2 überall die , 2. des nachstebend abgedruckten Enewurfs,
um Reichswahlgese
Mit der geesetn. bieses Gesehes ist Unser Ministerium beaustcager, wesches auch
die nöthige Werständigung wegen der noch den Beschlüssen des Verwalkungsrathes eintreten-
den Beehelligung des Fuͤrstenthums Greiz an den Wöhten zum Wolkshause mie den zustän-
Iigen Fürstlich Reuh. Greizer Behörden herbeizuführen hat.
Urkundlich under Unserer eigenhändigen Unterschrist und Vordrückung Unsers Lan-
desfürstlichen Instegels.
Schloß Schleiz, am 3. December 4849.
Heinrich der 69. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
Dr. v. Bretschnelder.