Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Gesetz, 
betreffend dse Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause. 
8. 1. 
Waͤhler ist jeder selbstständlge unbescholtene Deutsche in dem Gebiete der Vereinssiaa- 
ten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegr bar. 
. 2. 
Als selbsiständig ist Derjenige anjusehen, welcher an den Gemeindewahlen selnes Wohn- 
orls Theil zu nehmen berechelge Ist und irgend elne direkee Staatssteuer zahle. 
8. 3. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehn; 
2) Personen, uͤber deren Vermoͤgen Concurs oder Fallitzustand gerichtlich eroͤffnet 
worden ist, bis dahin daß sie ihre Creditoren befrledigt haben; 
:5) Personen, welche eine Armen · Unterstͤtung aus oͤffentlichen oder Gemeindemitteln 
beziehen, oder im lehten, der Wahl vorbergegangenen Jahre bezogen haben. 
K. 4. 
Als bescholten sind von der Berecheigung zum Wählen diesenigen Personen ausgeschlose 
sen, Lenen durch rechtskräftiges Erkenu#niß nach den Gesehen des Einzelstaates, wo das Ur- 
cheil erging, ennveder unmietelbar oder mirtelbor der Vollgenuß der staatöbürgerlichen Rechee 
entzegen ist, sosern sie in diese Rechte nicht wieder eingesett worden sind. 
(. 5. 
Des Rechis zu wählen sofl, unbeschadet der sonst verwirken Serafen, für eine Zeit 
von 4 bis 12 Jahren durch trafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei 
den Wahlen Seimmen erkause oder mehr als elmmal bei der für einen und denselben Zweck 
bestimmten Wahl seine Seimme abgegeben, oder jur Einwirkung auf dle Wohl uͤberhaupt 
gesetzlich unjulaͤssige Mittel angewendet hat. 
é. 6. . . 
Waͤhlbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbescholtene Deutsche im Um- 
sauge des Bundesstaates, welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt und seic mindestens 3 
Jahren einem Wereinsstaate angehört bat. 
8. 7. 
Personen, die ein oͤffentliliches Amt bekleiden, beduͤrfen zum Eintritt in das Wolks- 
baus keines Urlaubs, haben aber die Kosien ihrer aimtlichen Stellvertretung zu tragen.
	        
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