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5. 8.
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der lehten
WVoflkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bllben.
S. 9P.
Erglebe sich in elnem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreile ein Ueberschuß von
wenigskens 50,000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.
Ein Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen u#t unter die anderen Wahlkreise des
Einzelstaates verhälrnigmäßlg zu vertheilen.
10.
Klesnere Staaten mic einer Bevölkerung von wenlgstens 50,000 Seelen bilden cinen
Wabhlkrels.
Dlesen soll die Stadt Löbeck gleichgestellr werden.
Dlejenigen Staaten, welche kelne Bevölkerung von 50,000 Seelen haben, werden mie
andern Staaren nach Maaßgabe der Vereinsmatrikel zur Bildung von Wahlkreisen zusam-
mengelegt.
8. 11.
Dle Wahl ist indlreer. Dle Urwähler wählen Wohlmänner, und diese wählen den
Abgeordneten.
. 12.
Die Wahlkreise zerfallen in Wahlbezirke behufs der Wahl der Wahlmämner.
8. 13.
Wer das Wahlreche in elnem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit
der Wahl und sele mindestens 3 Jahren selnen festen Wohnsiß Laben und beimathsberech-
tige seln. Er muß außerdem auf Erfordern nachweisen, daß er mit der leten Rate der
von ihm zu zJahlenden directen Sgtaaresteuer nicht im Rückstande ist.
Der Standort der Soldaten und Milikalrpersonen des skehenden Hecres gilt als Wohn.
sib und berechtigt zur Wahl ohne Rücksiche auf Heimathsberechtigung und Dauer des Wohn-
sizes. In den Scaaten, wo Landwehr beskeht, trit sür diese dahin eine Ausnahme ein, daß
Landwehrpflichtige, welche sich h#r Zeic der Wahlen unter den Fahnen befsinden, an dem
Orte ihres Aufenthaltes für ihren Heimachsbezirk wählen. Die näheren Anordmungen zur
Aussföhrung dieser Bestimmungen bleiben den Reglerungen der Eizelstaaten überlassen.
K. 14. .
Die Waͤhler werden behufs der Wahl der Wahlmänner in 3 Abtheilungen getheilt.
Jede Abtheilung waͤhlt ein Drittheil der zu waͤhlenden Wahlmanner.
d. 16.
Die Bildung der Abthellungen erfolgt nach Maaßgabe der von den Wöblern zu ent-