Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

richtenden direrten Staats= Steuern und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung eln Drit- 
bell dee Gesammesumme der Steuerbercäge aller Wähler fälle. Diese Gesammesumme wied 
berechner: 
a) gemeindeweise, salls die Gemeinde einen Bezlré für sich bildet, ober in mehrere Be- 
zirke geiheilt isi; 
) bezitksweise, falls der Bezirk aus mehreren Oemelnden zusammengeseßt ist. 
Den Regierungen der Einzelstaaten bleibr es überlaslen, für diesenlgen Gemeinden oder 
Bezirke, in welchen keine oder nicht alle landüblichen directen Steuern zur Hebung kom- 
men, der ansfallenden Steuer, behufs Festsiellung der Wohlberecheigung und der Abebeilung, 
eine andere zu substituiren. 
5. 16. 
Die erste Abiheilung besteht aus denjenigen Waͤhlern, auf welche die böchsten Seeuer- 
beträge bis zum Belause eines Drittheils der Gesammesteuer fallen. 
Die zweite Abeheilung beskeht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstuledrigeren 
Steuerbetraͤge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen. 
Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten besteuerten Waͤhlern, auf 
welche das letzte Drirtbeil faͤllt. 
K. 1 
In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der siimmberechtigten Wähler (Wüßlerliste) mit 
Angole des Steuerbetcages bei den elnzelnen Namen aufzustellen. Diese Listen sind spaͤte 
stens 4 Wochen vor dem zur Wahl belkimmten. Toge zu Jedermanns Einsiche auszulegen, 
und dies effentlich bekanmt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffenrlicher Bekanntmachung 
bei der Behörde, welche die Bekann#machung erlassen bat, anjubringen, und innerhalb der 
nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diesenigen sind 
zur Tbeilnahme an der Wahl berechilgt, welche in die Listen ausgenemmen sind. 
. 18. 
Aus den Wöhlerlisten ist für jede Gemeinde oder Bezirk (. 15.) einel Abehellungsliste 
anzusertigen, wegen deren Berichtigunz die Vorschriften des vorhergehenden F. Plat greifen. 
8. 19. 
Bei der Wahlhandlung sind Gemeinde-Mitglieder zujujiehen, welche kein Staats- oder 
Gemeindcu#nt bekleiden. 
. 20. 
Die Wahlen eriolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung Zzu Protokoll, nach 
ablolater Mebhrheit.
	        
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