Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

g. 24. 
Erglebe sich bel der ersten Abstimmung keine absolute Selmmenmehrbelt, so findet dle 
engere Wahl Saatt. 
(. 22. 
Die gewählten Wohlmänuer treten zur Wahl des Abgeordneken zusammen. 
K. 23. 
Die Wahlmännner wählen durch ofsene Selmmgebung zu Protokoll nach absoluter 
Mehrbeit. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung elne folche nichr, so finder die engere 
Wahl Stait. 
Der Tag der Wahlen wird fuͤr den gesammten Bundesstaat ein und derselbe sein. 
Die Wahlen, welche spaͤter erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzel- 
staaten aus zuschreiben. 
. 24. 
Die Wahlerelse und Wahlbezlrke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, Inso- 
welt dieses nicht burch das gegenwärelge Gesetz festgestellt worden ist, werden von den Re- 
glerungen der Einzelstaaten bestimme.
	        
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