Jeder Staatsangehoͤrige hat das 1., (*% Wort, Schrife, Druck und bllbliche
Darstellung seine Meinung frei zu äuhern.
Die Preßfreiheit darf unter kelnen Umständen und in kelner Welse durch vorbeugende
Magregeln, namentlich Zeufisr, Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, Scaatsauftagen, Be-
schränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen
des freien Verkehrs beschränke, suspendire oder aufgehoben werden.
Ueber Prehvergehen, welche von Ameswegen verfolge werden, wird durch Schwurge-
richte geurtheilt.
g. 14.
Jeder Staaksangehörige hat volle Glaubens-- und Gewissensfreihelt.
Nlemand verpflichter, seine religlöse Ueberzeugung gu offenbaren.
. 15.
Jeder Staaksangebörlge ist unbeschränke in der gemelnsamen bäuslichen und öffentlichen
Uebung seiner Religlon.
Verbrechen und Vergeben, welche bel Ausübung dleser Frelhelt begangen werden, sind
nach dem Oeseße zu bestcafen.
. 10.
Durch das religiöse Bebennkniß wird der Genuh der bürgerlichen und staarsbürgerlichen
Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe kelnen
Abbruch thun.
(. 17.
Jede Religionsgesellschafe ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selöstständig, bleibe
aber, wie jede andere Gesellschaft im Sctaace, den allgemeinen Scaatsgesetzen uncerworfen.
Keine Religionegesellschat genieht vor andern Vorrechee durch den Scaat; ee bestehe
kelne Staatskirche.
Neue Religionsgesellschasten dürsen sich bilden; einer Aneekennung (hres Bekenmenlsses.
durch den Staat bedarf es nicht.
Ueber das Reche der Kirchengemeinden, ibre kicchlichen Beamten zu wäblen, ergehe
ein besonderes Geset.
(. 18.
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Felerlichkeit gezwungen werden.
S. 10.
Die Formel des Eides soll eine für Alle gleichmäßige, an kein bestimmtes Religsons.
bekenntniß geknüpfte sein; sie soll lauten:
„So wahr mir Got helfe!“