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5. 20.
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollsiehung des Zioilaktes abbän-
gigz dle kirchliche Trauung kann nur nach WVollziehung des Zlvilaktes Statt finden.
Die Rellgionsverschiedenheirc ist kein ng iche- Ebehinderniß.
Dle Standesbücher werden von den * Behörden geführe.
Die Wissenschafe und ihre Lehre # 4 *
5.
Das Unterriches= und Erzlehungswesen sehe. unter der Oberaussicht des Staats, und
st, abgesehen vom Religionsunterrsche, der Beaufsichesgung der Geistlichkeit, als solcher, ent-
hoben.
. 24.
Unterricht zu ertheilen, sowie Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gruͤnden und zu
lesten, stehe jedem Staatsangehörigen frei, wenn er seine moralischr, wissenschaftliche, bezüg-
lich technische Besähigung der berreffenden Sraatsbchörde nachgewiesen hat.
Der häuellche Unrerriche untrerliege keiner Beschränkung.
**
Für dle Bildung der Jugend soll durch öfsentliche Schulen überall genügend gelorge
werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürsen ihre Kinder oder Pflegbesohlenen niche ohne
den Unterrlche lassen, welcher für dle unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
. 26.
Die s§sfentlichen Lehrer Haben dle Rechte der Scaotedlener.
Der Staat Ktellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemrinden aus der Zabl
der Geprüsten die Lehrer der Volksschulen an.
g. 27.
Für den Unterricht in Polksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld
bezahle.
Unbemictelten soll auf allen öffentlichen Unterrichksonstalten sreier Uncerricht gewähre
werden.
Die Unterbaltung der öffentlichen Bildungsanstalten, sowie die angemerssene Besoldung
der Lehrer an denselben liegt dem Staate ob, dagegen uͤbernimmt er das saͤmmiliche Schul-
vermögen. Die für Schulzwecke gemachten r*- bleiben unverändert sortbestehen.
8. 2
Es steht einem Jeden frel, selnen Be wählen und sich fur tenselben auszubil ·
den, wie und wo er will.