Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

2) die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persoͤnlichen Abgaben und 
Leistungen. 
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenlelstungen und Lasten weg, welche dem bis- 
her Berechtigten dafuͤr oblagen. 
. 33. 
Alle auf Grund und Boden haftenden Abgoben und Leistungen, insbesondere die Ze- 
benken sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteren oder auch des Berechtigten und in 
welcher Weise, darüber bestimmt eln belonderes Gesetz 
Alle noch nicht zu gegenseitigem Abschlusse gediebenen Ablösungen erfelgen von jetzt an 
nur nach einem neu gJu erlassenden Gesetze. 
Es soll sorkan kein Grundstück mit einer unabldsbaren Abgabe oder Leistung belaster 
werden. 
Alle Bannrechte sind aufgehoben, die dafür zu leistenden Abgaben des bisher Berech- 
tigten sallen weg. Eiwaige Entschädigung übernimme der Staac. 
. 30. 
Im Grundeigenthum liege die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden. 
Dle Jagogerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jaaddienste, Jngdfrohnden und 
andere Leistungen für Jagd wecke sind ohre Eneschädigung autgehoben. 
Nur ablösbar sedoch ist die Gerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit 
dem Eigenchümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertcag erworben ist; über die 
Actz# und Weise der Ablösung hat ein besonderes Gesetz das Weitere zu bestimmen. 
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der ösfsentlichen Sicherhrit und des ge- 
meinen Wohle zu ordnen, bleibt der Gesetaebung vorbehaleen. 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunfe nicht wieder 
als Grundgercchtigkeit bestellt werden. 
Die Fischereigerechtigkeir in Bächen, welche in fremdem Privateigenthume sich befinden, 
ist sammt den, mit einer solchen Gercchtigkeir verbundenen Servituren ablösdar. 
Soweit ste aber lediglich auf Regalität begeündet wird, ist ste ohne Enisthädigung auf- 
gehoben. 
8. 40. 
Es sosl ein Steuersystenn Statt finden, nach welchem neben dem Grundbesitze alle vor- 
bandenen Steuerkräste zu verhältnihmäßiger Mitleidenheit gesogen werden. Die Besteuerung. 
bei den Staatslasten sewohl, als bei den Gemelndelasten soll so geordurt werden, dah alle 
Vevorzugung einzelner Stände und Gürer aufhört. 
. 41. 
Die Fomilienfideikommisse sind aufsuheben. Die Art und Bedingungen der Ausbeb, 
ung bestümmt das Geseh.
	        
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