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Die gleichen Bestimmungen gelten für die Stammgüter.
Aller Cebensverband ist aufzuheben. Das Rähere äber die Are und Weise der Aus-
fübrung hat die Gesehgebung anzuordnen.
. 43.
Die Strase der Vermoͤgenseinziehung soll nicht Statt sinden.
. 44.
Alle Gerichtsbarkeir gebt vom Staate aus. Es sollen keine Parrimonlolgerichte besteben.
Die richterliche Gewast wird selbstständig von den Gerichten geübt. Kabineks- und
Ministerial. Justiz ist unstatthaft. .
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Statt finden.
5 46.
Es oll krinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Milirairgerichtsbarkeic ist auf die Aburtheilung milicairischer Verbrechen und Ver-
gehen, sowie der Militairdisziplinarvergehen beschränkr., vorbehältllch der Bestimmungen für
den Kriegestand.
. 47.
Kein Richter dars, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amite entfernt, oder an
Raong und Gehalt beeinträchtiget werden.
Suepenston darf niche ohne gerichtlichen Beschluß ersolgen.
Kein Richter dars wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschtuß in den durch
das Geseh bestimmteen Fällen und Formen, zu einer andern Stelle verseht oder in den Ru-
bestand gesetzt werden.
g. 48.
Oas Gerichtsvecfahren soll öffem#lich und mündlich sein.
Ausnahmen von der Oeffenelschkeie besiummt im Interrsse der SietlIchkeit das Gesetz
+. 40.
In Strafsochen gilt der Auklageprozeß=
Schwurgerichte sollen in schwereren Strofsachen und bei allen polltischen Vergeben ur-
theilen.
. 50.
Die bürgerliche Rechtspslege soll in Sachen besonderer Berufsersahrung durch sachkun-
digr, von den Berussgenossen frei gewählte Richter geuͤbt oder mitgeuͤbt werden.
51.
Rechtspsiege und Werwaltung sollen gemennt und von einander unabbängig sein.