Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Seellvertreler von bem Augenblicke on, wo er an die Sielle des Abgrordnelen elnberufen 
worden ist, während der Dauer des Landtags ohne Zustimmung der Landtagsversammlung 
weder verhostet, noch in strafeechtliche Umtersuchung gezogen werden, mit alleinlger Ausnahme 
der Ergrelsung auf frischer Thoc. 
In diesem letztern Falle ist der Landlag von der getrossenen Maßregel sofort in Kennt- 
niß zu sehen und es steht demselben zu, die Aufhebung der Hase und der Untersuchung bis 
zum Schlusse des Landtags zu veranlassen. Dieselbe Besugniß stehe dem Landtage in Be- 
weff elner Verhafrung oder Untersuchung zus welche über einen Adgeordneten zur Zeif sel- 
ner Wahl berelts verhänge gewesen ist. 
Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung in der Land- 
tagsversammlung oder wegen der bei Ausübung seines Berufs gethanen Aeuherungen ge- 
richelich versolge oder sonst auherbolb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden, 
wenn nicht der vorgekommene Fall das rechtliche Kennzeichen einer Injurie, Verleumdung 
oder eines in den Gesehen mit Srrase bedrohten sonstigen Vergehens an sich krägt. 
Die Aufrechterhallung der Ordnung im Innern des Hauses steht nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung dem Präsidium Ju. 
8. 112. 
Saͤmmtliche Abgeordnete genießen fuͤr die Zeit ihres Aufenthalts auf dem Landtage, 
vor und mit dem Tage der Eroͤffnung und bis und mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtags 
eine taͤgliche Ausloͤsung, woruͤber ein besonderes Regulativ mit dem Landtage verelnbart wird. 
Diese Tagegelder, sowie der gesammte Auswand für die landständischen Wersammlun. 
gen werden aus der Landeskasse bestricten. 
Kein Abgeordneter darf auf seine Tagegelder verzichten. 
. 113. 
Der Landtag wird burch einen Landtagsabschied geschlossen, mic welchem ole Versamm- 
lung von dem Fürsten selbst oder dem Minlsterium emlassen wird. 
8. 114. 
Dem dFuͤrsten steht das Recht zu, den Landtag unter Angabe der Oruͤnde zu vertagen 
oder aufzuloͤsen. 
Ohne Zustinimung des Landtags darf die Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht 
uͤbersteigen und waͤhrend derselben Landtagsperiode nicht wiederholt werden · 
Im Falle der Aufloͤsung des Landtages erlische das Mandat der saͤmmtlichen Abge- 
ordneten von selbst; es sind jedoch die Mitglieder des aufgeloͤseten Landtages wieder waͤhlbat. 
Die Frist fuͤr den Zusammentritt des neugewaͤhlten Landtoges darf nicht uͤber sechszig 
Tage nach erfolgter Aufloͤsung ausgedehnt werden.
	        
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