Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Zehnter Abschnitt. 
Von dem Landtagsausschusse. 
&. 115. 
In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Landcagen bestebt ein Ausschuß, welcher aus 
dem letzten Präsidenken des Landlages und zwei von der Versammlung durch einfache Seim- 
menmehrheit zu wählenden Abgeordneken zusammengesehe ist, bei deren Wahl darauf zu sehen 
ist, daß sedes der vormallgen drei Fürstenthümer Reuß Jöngerer Linie vertrelen sei- 
+. 116. 
Die Obliegenheicen und Befugnisse dieses Ausschusses find: 
Die Rechie der Volksverkretung aufrecht zu erhalten, die Ausführung der vom Staats- 
oberhaupte und vom Landtage gesahten Beschlüsse zu überwachen, in dringenden Fäl- 
len Anzeige an die Staatsregierung zu erstakten und Vorstellungen und Beschwerden 
bei derselben anzubringen, auch wenn es nolhwendig erscheinen sollre, auf Zusammen- 
berufung elnes außerordentlichen Landrages unter Anführung der Gründe anzutragen. 
Schuldverschrelbungen über die auf verfossungsmäßsgem Wege auf Staatskassen aus- 
genommenen Kapfstalien mitzuunterzeichnen. 
Bei der Abnahme der Rechnungen über diesenigen Kossen, welche der Betheiligung 
der Volksvertretung unterliegen, miezuwirken, namentlich die Rechnungsbelege elnzuse- 
ben, Erlinerungen zu ziehen, darüber zu wachen, daß die feste#fepren Erats dieser 
Kassen elngehalten werden. 
Solleen sich bei dieser Abnahme Anstände ergeben, welche durch den Ausschuß nicht 
erledige werden können, so bleiben diese der Beschlußnahme des Landtags vorbehalten. 
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. 117. 
Dem Ausschusse wird behuss der Pernsung der Rechnungen ein besonderes Eremplar 
derselben sechs Wochen vor der Rechnungsabnahme zugestellt. Die von dem Ausschusse bei 
dieser Prüsung gezogenen Erinnerungen werden von demselben der Behörde spaͤtestens drei 
Wochen vor dem Termin der. Rechnungsabnahme mitgetheile. 
Ein Exemplar der abgenommenen und unker Zustimmung des Ausschusses justißizirten 
Nechnungen ist in dem Archive des Londkages auszubewohren und demselben jedesmal vor- 
zulegen. 
5. 118. 
Die Ausloͤsungen der Mitglieder des Ausschusses erfolgen nach Maaßgabe des 5. 112. 
fuͤr die Zeit ihrer jedesmaligen Zusammenkunst. 1.
	        
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