Eilfter Abschnitt.
Gewaͤhr der Verfassung. Verypflichtung der Staatsdiener auf die-
selbe. Verantwortlichkeit des Ministeriums.
. 119.
Das gegenwärtige Versohlungsgesetz ist sür alle Londesangehörlge nach selner Verkün-
olgung durch den Landesfürsten verbindlich.
. 120.
Vor Ausübung der verfassungsmäßigen Regserungsrechte leistec der Landesfürst bel dem
Regierungsantricte vor der versammelten Volksverkretung das eidliche Gelöbnig, die Ver-
follung des Seaates ausreche zu erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben und den
Gesetzen zu regleren.
Ueber diese Handlung wird ein förmliches, von dem Fürsien mitzuvollziehendes Pro-
éokoll ausgenommen und im Landkaggarchive niedergelegt.
Dieselbe flicht liegt dem Regierungsverweser beim Antrikte der Regentschafe ob. Bis
zur Eidesleistung von Seiten des Füesten oder von Seiten des Regierungsverwesers wer-
den die verfassungsmäßigen Rechte des Regencen von dem verantwortlichen Ministerlum
ausgeübt.
121.
Alle Staatsdiener und Beamteten, alle Magistrate und Octögerichte schwören jetzt und
künfeig bei der Austellung auf gewissenhafte Beobacheung der Landesverfassung.
Das Militaik wird ebensalls auf die Versassung vereider.
. 122.
Alle Landesangehörigen sind bei ihrer Aufnahme in das Bürcger= und Gemeindereche
verbunden, solgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam dem Gesehe und Beobachtung
der Landesverfassung!“
(. 123. ·
JedckStqqtodlenekheimfü-New-sep-uanerfassimgsmäßigkeitscineccmtllcheu
Thaͤtigkelt.
g. 124.
Die von dem Fuͤrsten ausgehenden Verfuͤgungen sind von einem Mitgliede des Mi-
nisteriums zu kontrasigniren.
Dasselbe ist dafuͤr verantworilich, daß kelne von ihm kontrasignirte oder von ihm un-
terschriebene Verfügung eine Verlehung des Verfassungsgesehes enthält.
Diese Veranwortlichkeit kann durch Befehle des Fürsten nicht ausgehoben oder ver-
mindert werden.