Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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durch Kompremiß an das Oberappellationsgeriche gelangen — F. 44. f. der Obetappella= 
tionsgerichtsordnung. — 
. 13. 
Von der Ueberweisung der Anklage an das Oberappellakionsgerlcht wird die Volksver- 
trekung, oder wenn diese nicht versommelt ist, der Landtagsausschuß im Kenntniß geseht. 
Uebrigens steht es der Volksvertretung feel, einem Anwalt zur Werfolgung der angebrachlen 
Klage und zu Wahrnehmung des siändischen Interesse beim Oberappellakionsgericht Austrag 
zu ertheen. 
en. bei einem Verfohren das Interesse der Landeskasse in Frage, so ist der Zi- 
oullpunke auherdem anhöngig zu machen und zu versolgen. 
Von der Occanisation des Reichsgeriches bleibt es abhängig, ob die Anksagen gegen 
die Minister gleich dert anzubringen und zu verhandeln sind, der ob nur Rekurs von den 
Entscheidungen des Oberappellationsgerichts an das Relchsgericht Platz greisen wird- 
133. 
Umersuchungen gegen Seaatsdiener"wegen Versalsungsverletzungen oder Dienstverbre- 
chen, welche auf die an den Fürsten gelongee Ankloge versügt worden,, können ohne Zustim- 
mung der Volksvertectung niche niedergeschlogen und das Begnadigungsreche kann ohne die- 
selbe nie dahin ausgedehnt werden, daß ein durch gerichtliches Erkenneniß in Entsernung vom 
Amre verurtheilter Staaksdiener in seiner bisherigen Srclle gelassen oder anderweir im Staaté= 
dieuste wieder angestellt werde, co wäre denn, daß in Rücksicht auf Wiederaustellung das 
richterliche Erkenneniß einen ausdrücklichen Vorbrhalt zu Guusten des Verurkheilten enthielte. 
Wenn über die Auslegung einjelner Bestimmungen der Werfassungsurkunde Zweisel 
emsteht und derselbe nicht durch Uebereinkunse zwischen der Regierung und der Wolksvertee- 
tung beseitigt werden konn, so foll schiedsrichterliche Entscheidung des Oberoppellationsgerichte 
zu Jena nach Analogie der in der Oberappellacionsgerichesordnung S. 41.—44. enthaltenen 
Bestimmungen eintreten. 
An die Sielle des Oberappellarionsgerichts kritt das Reichsgeriche, sobald dasselbe er- 
richter sein wird. 
5. 135. · 
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Wit-werdendiese-StaatsgnmdgcskhimGansm,-oieinseineneinzelaruTheiltntkeu 
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Urkundlich unter Unserer eigenbändigen Unterschrist und Vordrückung Unsers Lan- 
desfürstlichen Instegels. " 
SchlofiDstekstein,am30.Novembek1849. 
Heinrich der 62. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß. 
Dr. Hermann Robert v. Bretschneiber. Ernst Friedrich Dinger. 
Dr. Emil v. Beulwitz. 
 
	        
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