A.
Wahlgeset
für die Wahlen zum Landtage des Fürstenthum Reuß
Jungerer Linie.
8. 1.
Wahlberechelgt is jeder unbescholtene Staacsbürger, welchec bas fünf und zwanzig-
ste Lebensjahr zurückgelege hat und eine direkte Scagtssteuer enrichtet.
So lange indessen elne allgemeine Emkommen= resb. Vermögenssleuer nicht eingeführt
ist, ist jeder unbescholtene Staaksangehörige wahlberechtigt, welcher das fünsund)wanzigste Le-
bensjahr zuruͤckgelegt hat und selbststaͤndig ist.
2.
Als unselbstständig sind von der Waßl ausgeschlessen:
a) Haussoͤhne,
b) Dienstboten und Handwerksgesellen, die keinen eigenen Hausstand haben,
e) Hanollee, und andere Geschäftsgebilsen, welche keinen eigenen Hausstand baben, oder
sich im Brode ihres Handlungs- oder bestäseherrn besinden.
Als bescholten snd von der Wahl .nsgescheese, diejenigen, wesche durch rechtskräftiges
richlerliches Erkenntniß wegen gemeiner Verbrechen in Zucht= oder Steasarbeikshausstrase
verurtheilt oder zur Arbeic angehalcen worden sind.
Es lebe jedoch die Wahlberechtigung derselben wieder auf, wenn, seit Verbühung der
rlchterlich erkammten, oder durch Begnadigung herabgesetzten Strafe, oder wo lettere ganz
erlossen worden ist, seit dem Erlassen dersen ein zehnjaͤhriger Zeitraum verslossen ist.
Das Wahlrecht ruht, so lange ein Mlberechige sich unter Zustandsvormundschafe
* in einem gerichtlichen Konkurse befindet, oder aus oͤffentlichen Kassen Unterstuͤtzung em-
gt.
Des Wohlreches sind auch blesenlgen verlustig, welchen durch recheskräftiges Erkennt -
niß daslelbe abgesprochen worden ist.
8. 5.
Wer berechtige ist, an der Wahl der Abgeordneten als Wähler Theil zu nehmen, G.
4—4.) Uauch besähigt, als Abgeordneter Fercht zu werden.
8. 6
Die Wahl der Abgeordneten geschleht bwoh in den Städten als auf dem platten
Lande nach Wahlbezirken und zwar direke durch sämmellche Seimmberechtigte des Bezirks
ohne Dozwischenkunst von Wahlmännern.