Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Zu diesem Zwecke wird bas ganzje Land in 19 Wahlbezirke von je 4000 Einwohnern 
getheilt, deren jedem die Wahl eines Abgeordneten und elnes Stellvertreters fuͤr denselben 
zusteht. 
KC. 7. 
Jeder stimmbcrechtigle Staatsangehrige kann, auch wenn er in mehr als einem Wahl- 
bezirke das Wobnrecht hat, nur in Einem Wablbeziike wählen und zwar in demjenigen, in 
welchem er sich wesentlich aushäl. 
Jece siimmberechtigte Wähler ist ohne Rücksiche darauf, in welchem Wahlbezirke des 
Landes er seinen Wehnsih hat, zum Ubzcordueten und Siellvertreler wählhar. 
Wüörde Jemand in mehr als einem Wahlbezirke g'ltig als Abgeordneter oder Seell- 
vertreter gewählt, so har er sich nach davon erhaltener Kunde bel dem Ministerium zu er- 
klären, sur welche der gleichjeitigen Wahlen er sich entscheidet und es finder bierauf in den- 
jenigen Wahlbezirken, für welche die Waßl nicht angenommen worden ist, die anderweite 
Wahl cines Abscordueten und eines Seellvertrekers oder bejüglich blos eines neuen Seell- 
vertreters Stait. 
8. 
Die Wahl jedes Abgeordneten und jedes Stellvertreters ersolgt auf zwei Jahre. Bei 
der nach. Ablauf dieser zweijährigen Periode in allen Wahlbezirken vorzunehmenden neuen 
Wohl ist jedee ausgeschiedene Abgeordnete oder Stellvertreter wieder wählbar. 
1. 9. 
Sollie im Laufe der zweijaͤhrigen Wahlperiode der Landtag durch den Fürsten in Ge- 
mähheic des 8. 114. der Versassungsurkunde aufgeloͤst werden, so treten saͤmmiliche Abge · 
ordnete und deren Stellvertreter mit Vorbehalt ihrcr. Wiederwählbarkelt aus. Außerdem 
erlischt das Mandat jedes Abgcordneken oder Stellvertcerers, wenn die Bedingungen selner 
Waͤhlbar leit (S. 1. bis 4.) gan] eder zum Theil ausbören. f 
Tritekinsolch-·c-F.IllodcrdkrTodeinksAbgeordnetenoderStellosktketekdeishseist 
davonvakchdieGkkichksbkhökdcdesWohnort-pksnMintsteklnns Anjelge zu machen, da- 
mit ven diesem wegen anderweiter Wahl elnes Abgeordneten und eines Stellvertrelers oder 
bezuͤglich bles eines Stellvertreters das Nöchige versügt werden kann. 
Alle nach Ver stehendem im Lause einer zweijährigen Waylperiode vorgenommenen Er- 
gänzungswahlen sind nur bis zu den nach Abtauf dieser Wahlperiode in sämmelichen Wahl. 
bejieken verzunehmenden neuen Wahlen von rechtlicher Wiekung. 
. 10. · 
Pack-nndSohningleicheanüdkkkünnknnichcsuglcichol-Abgeordneten-neuem 
Wenninne-ihnenkeineEinignngübe-einenfreiwilligenRücktkikkeksolghspgkhkdkk 
Vom-demSohncvekUnschuld-vormjüngere-upon
	        
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