Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

der mit Stimmzetteln versehenen Waͤhler der Reihe nach in elne besondere Liste verzeichnet, 
überdieß auch dleselben in der vorliegenden alphabetischen Grundliste der becreffenden Orc- 
schafe oder bezüglich des Stadebezirks vorgestrichen. 
MWahlabstimmungen, welche auf andern, als dle von der Behörde ausgegebenen gestem 
pescen Seimmzertel geschrleben Und, haben keine Giltigkelt. 
Jeder Wähler schreibt sodann die Namen derjenlgen Personen, von denen er die eine 
als Abgeordneten, des Bezirks, die andere als dessen Stellvertrecer wählc, auf den empfan- 
genen Srimmzectel, schlägt diesen zusammen und lege ihn in ein dazu bestimmtes verdecktes 
efaͤß. 
8. 23. 
Die Stimmgebung muß persoͤnlich ersolgen, elne Bevollmaͤchtigung zur Abgabe einer 
Wahlstimme sindet nicht Statt. 
Es ist jodoch nicht ersorderlich, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel elgenhändig aus- 
fülle, vickmehr bleibt nachgelassen, daß während der Wahlhandlung ein Wähler dle Namen 
der von ihm Gewählten auch durch einen Andern auf den Seimmzettel schreiben läßt, vor- 
ausgesetzt mne, daß er den lebteren, als seine wahre und sreie Abstimmung enthaltend, in 
das Gesäß eigenhändig niederlegt. 
Das Nichterscheinen einzelner oder auch mebrerer Stimmberecheigten tbur der Giliig- 
keir des Wahlgeschästs keinen Abbruch, und der Wahlakt wird daher zur sestzesetzten Seunde 
ohne Rücksicht auf die Zabl der onwesenden Seimmberechtigten vorgenommen. 
Die Nichterschienenen verzichten sür diesen Wohlake auf ihre Seimmen. 
Ausnahmsweise foll jedoch, wenn ein Wähler durch dringende, soslelch glaub- 
base zu bescheinlgende Hindernisse an der perlönlichen Wahrnehmung des Woapltermins 
verbindert würde, demselben gelkarker sein, seine Abstimmung vor oder nach der Wahlhand- 
lung bei der Wahlbehörde persönlich zu Protokoll zu geben; letteren Falls muß dieß jedoch 
unker der obigen Voraussehbung unbedinge noch im Lause des Wahltages gescheben und kann 
überhaupe nur so lange an diesem Tage zugelassen werden, als die lm F. 26. vorgeschriebene 
Einsendung der Wahlakten an das Miisterium noch ulcht erfolgt #K 
g. 21. 
Sobald fsämmtliche erschienene Stimmöerechtigte eines Orts bezüglich Wahlbegieks ge 
stimmt haben, und dle ausgegebenen Seimmzettel eingeliesere sind, werden dlese auf Anord- 
nung des Wahlolrigenten aus dem Gesähe bervorgenommen und ensaltet. Die darauf be- 
findlichen Namen der Gewählten werden össentlich ausgerusen und in dle zu führende Seimm. 
liste dergestalt elngereagen, daß die Namen der auf jedem einzelnen Stmmzertel zum 1b. 
geordneken und der zu dessen Stellverererer gewählten. Personen jedesmal in getreunten Ko- 
lumnen nach dem Worklauce der Srimmzertel neben einander verzelchner werden.
	        
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