Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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g. 4. 
Die bei dem Ministerlum angestellten Räthe baben under Verankwortlichkele des Mi- 
nisters Antheil an den Ministerlalgeschäfren zu nehmen, die lhnen zu übertragenden Sachen 
zu bearbeiten und sind für die Richtiskelt lhrer Vorträge, sowie süc die Gesetz und Ver- 
soflungsmäßigkeit lbrer Wieksamkeic überhaupe veranewortlich. 
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Alle Bebörden des Landes, die geistlichen, wie die welrlichen, sowohl die Justlz= als 
die Verwalcungsstellen stehen im WVerhältnisse der Unterordnung zu dem verankwortlichen Mi- 
nisterium. 
Dieses übt das, dem Landeeberrn zustehenbe Oberaussichtsrecht über den gesammeen 
Staatsdienst innerhalb der verfassimgsmäßigen Grenzen aus. Es hat die Beschwerden über 
die ihm nachgeordneten Behörden anzunehmen, zu erörtern und darüber zu enescheiden, auch 
wo es nothwendig ist, dem Landesherrn Vortrag zu machen, dessen Entschließung einzuholen 
und den betreffendrn Partelen oder Behörden zu erössnen. 
6. 
Das Aussichtsrecht, welches den einzelnen dem Ministerium nachgesetzten Oberbehörden 
über die ihnen Junächst untergeordneken Behörden oder Beamten zustehrt, wird bierdurch 
nicht ausgeschlossen. Namemlich bleibt die, dem Landesjustizkollegium durch die Verordnung 
vom 22. Okeober 1838 übertragene Beaufsichtigung der Justizunkerbehörden unverändert 
sortbestehen, überall jedoch mie Unterordnung unker das Ministerium und das diesem zuste- 
beube Oberaussichtsrecht und mie Vorbebalt des Rechto der Beschwerdeführung bei diesem. 
So weit es sich dagegen von richterlichen Handlungen und Enescheidungen im Civil- 
oder Kriminalprojesse bandele, bleibe jeder Einsluß des Ministeriums nach §. 45. der Ver- 
sassungsurkunde ausgeschlossen. 
. 7. 
Alle Verfügunzen des Ministeriums an die Behörden ergehen in Form von Restrip. 
ken; diese berschten an dasselbe in der durch die Verordnungen vom 12. Auzust 1835 und 
11. Dezember 1848 vorgeschrlebenen Form. 
Unmittelbare Berichtserstattungen an den Landesherrn hören ganz auf. 
8. 8. 
Im Uebrigen behaͤlt es uͤberall bei der Verordnung vom 23. Dktober 1848 sein Be. 
wenden. 
Schloß Österste in, am 29. Januar 1350. 
Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß. 
Dr. v. Bretschneidor.
	        
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