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Verordnung,
die Abnahme des Erbbuldigungseides betreffend.
Nachdem durch den Paragraph 122. die S#taategrundgesetzes die Eidessormel, nach
welcher jeder Landesangepörige bei der Aufnahme in das Bürger- und Gemeinderccht ver-
elder werden soll, vorgeschrieben worden ist, so Hat Hierdurch die Formel des Erbhuldigungs-
eldes, welche in Gemäsbeic Hi 6. des Gesebes vom 26.Oktober 1822 ven allen ausgenom-
menen Fremden abzuleisten und den Behörden des Landes durch Ziekularreskript der vor-
moligen gemeinschaftlichen Landes-Regierung unferm 4. Februar 1623 micgetheilet worden
war, ihre Anwendung verloren und es werden deshalb alle betheiligten Behörden angewie-
len, künftig die aufzunehmenden Bürger und sonstigen Gemeindeangehörigen nicht mehr auf
den gedachten Erbhuldigungseid, sondern auf den im §. 122. des Staalsgrundgesetzes vor-
geschriebenen Eid zu verpflichten.
Gera, am 14. Jannar 1350. ·
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
Nachdem der konstituirende Landtag zu der ihm vorgelegten, von ung erlassenen Ver-
ordnung, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 18. November 1849 (Nr. D9. der
sebsommlung) selne Zustimmung ertheile hat: so wird solches hiermic zur öfsemlichen Kenne,
niß gebracht.
Um zugleich die von mehrern Seicen erhobenen und zu unsrer Kenntniß gelangten
Zweisel über die Zuständigkeit der Behörden in Jagdsachen zu beseitigen, ertheilen wir fol-
gende erläuternde Bestimmungen zu der erwähnten Jagdverordnung.
Rücksichtlich der Annahme der Anzeige über die wegen der Art und Weise der Aus-
übung der Jagd getrossenen Vereinbarungen (KF. 4. der Verordnung), der desfaltsigen Prü-
sung und Bertcheserstattung G. 7. daselbst), der Beseitigung erwaiger sicherheikspolizeilscher
Bedenken (. 11.) und aller damit in Verbindung stehender oder daraus solgender Ver-
bandlungen sind die Gemeindebehörden, also
a) in den Städten die S-adträthe und
5b) auf dem placten Lande die Justizämcer und Patrimontalgerichte
zuständig-
Dabel versteht es sich von lelbst, daß da, wo gemischte Gerichtsbarkeicen konkurriren,
in dergleichen Jagdangelegenbeiten dasjenige Gerlcht kompetent ist, weschem die Gerichtsbar-
keit über die Gemelnde des Orts zusteht.
Die Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der Verordnung vom 18. November 1849 bel Ausübung der Jagd, sowie der Uebertre-
tungen der durch Gemeindebeschluß sestgeletznen Ordnung (F. 12. daselbst) gehören zur Kom-
bekenz derjeulgen Gerlchtobehörden, welchen die niedere- und die Polizei. Strasgerichesbarkeit
in dem Ort, dessen Flur den Jagdbeziek blldet, zustehe, allo 4
a) ruͤcksichtlich der Stadtfluren: den Stadtgerichten, bezüglich der Stöd#e, wo die
Gerichtsbarkell und Verwaltung noch nicht getrennt sind, den Seadrrätben, und
5) rücksichtlich der Fluren der Dörser und Marktsiecken, sewie der landesberrlichen