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8 12.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so hat der Gemeindevorstand
des bisherigen Aufenthaltsortes, sobald ihm dies bekannt wird, den Gemeinde-
vorstand des neuen Aufenthaltsortes davon zu benachrichtigen.
8 13.
Auf Grund der erstatteten Anzeige hat der Gemeindevorstand eine Liste
nach dem beigefügten Muster (Aulage 2) fortlaufend zu führen.
Vordruckbogen für diese Liste werden gegen Erstattung der Selbstkosten
vom Ministerium, Abteilung für das Innerc, zur Verfügung gestellt.
Die besonderen Vorschriften für eine fortlaufende Statistik der Milzbrand-
fälle bei Menschen (Reskript an die Landratsämter und die Stadtgemeinde-
vorstände von Gera und Schleiz vom 30. Oktober 1900 — Nr. 6102 I1 —)
sind zu beachten.
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8 14.
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen die Anzeigepflicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so hat
der Gemeindevorstand die Auzeigepflicht durch öffentliche Bekanntmachung in
Erinnerung zu bringen. Diese Pflicht liegt der Gemeindeaufsichtsbehörde, im
oberländischen Bezirk auch in Ansehung der Städte dem Landratsamte, ob, falls
mehrere Orte des Bezirks befallen sind. Die Bekanntmachungen sind während
der Dauer der Epidemie in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen.
15.
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen
Bestimmmucten die Anzeigepflicht nicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf,
so hat der Gemeindevorstand dem Bezirksarzte Anzeige zu erstatten.
C. Ermittlung der Krankheit,
weitere Meldungen nach Feftstellung der Krankheit.
8 16.
Der Gemeindevorstand hat jede auf Grund der eingangs genannten Gesetze
erstattete Anzeige dem Bezirksarzte ungesäumt zu übersenden. Ist die Anzeige