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bestehen, daß Pflegepersonen, welche einen mit einer dieser Krankheiten behafteten
Kranken in Pflege haben, nicht gleichzeitig eine andere Pflege übernehmen dürfen,
daß sic während der Pflege ein waschbares Ueberkleid tragen, die Desinfektions-
vorschriften gewissenhaft befolgen, den Verkehr mit anderen Personen und in
öffentlichen Lokalen tunlichst meiden und sich vor Uebernahme anderer Pflegen
einer Desinfektion unterziehen.
§ 29.
Wenn sich Fernhaltung einer Person vom Schul= und Unterrichtsbesuche
nötig macht, hat der Gemeindevorstand dem Leiter der Unterrichtsanstalt unver-
zilglich Mitteilung zu machen.
g 30.
Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Leichen auf Grund des Landesseuchen-
gesetzes haben sich auf die Einsargung und die Unterbringung der Leiche sowie
das Sterbehaus zu beschränken und sich nicht auf das Leichengefolge zu erstrecken.
E. Kosten.
§ 31.
Die der Gemeinde nach § 16 des Landesseuchengesetzes zur Last fallenden
Kosten sind insonderheit diejenigen, welche entstehen durch
a) die Ausführung der Desinfektion,
b) die besonderen Vorsichtsmaßregeln gegenüber Leichen,
ac) die Absonderung von Personen,
4) die Räumung von Wohnungen,
T) die Entschädigung der Entschädigungsberechtigten und Vergiltungen
an die Schätzungssachverständigen,
1) die Zwangsbehandlung,
6) die Einrichtungen zur Seuchenbekämpfung im Sinne des § 23 des
Reichsseuchengesetzes und § 8 des Landesseuchengesetzes.
Gera, den 29. Juni 1912.
Färstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.