Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Anweisungen 
zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. 
1. Diphtherie-Anweisung. 
81. 
Die Ermittlungen haben sich darauf zu erstrecken, wo der Kranke sich in 
den letzten acht Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, mit welchen 
Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner Umgebung, auf seiner 
Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, bei Kindern, welche die Schule besuchen, 
in der betreffenden Schulklasse, verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob 
er von auswärts Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen u. dergl. 
erhalten hat und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten 
acht Tagen in anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen. Auch ist die 
Möglichkeit der Krankheitsverbreitung durch „Bakterienträger“ (s.#§ 8 dieser 
Anweisung) zu berlicksichtigen. 
8 2. 
In allen wichtigen Fällen ist die Natur der Krankheit tunlichst durch 
bakteriologische Untersuchung festzustellen. 
83. 
Das Diphtherie-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts (Verlag von 
J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 9, 100 Exemplare 3 .4 
1000 Exemplare 25 .0) soll je nach Lage des Falles dem Erkrankten oder Er- 
krankungsverdächtigen, dem Haushaltungsvorstand oder der Pflegeperson zugestellt 
werden. Gemeinden über 3000 Eimvohner haben sich das Merkblatt vorrätig 
zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Landratsamt.
	        
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