Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Liegt in der Familie eines Lehrers ein Genickstarre-Kranker, so ist der 
Lehrer zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung 
der Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener 
und dessen Dienst. 
8 15. 
Die Erfahrung hat ergeben, daß nicht selten Personen, welche mit einer 
an übertragbarer Genickstarre erkrankten oder verstorbenen Person oder mit 
ihrem Nasen= und Rachenschleim, ihrer Wäsche, ihren Kleidungsstücken oder 
Gebrauchsgegenständen in Berlihrung gekommen sind, den Ansteckungsstoff der 
übertragbaren Genickstarre aufnehmen und mit ihrem Nasen= und Nachenschleim 
ausscheiden können, ohne selbst zu erkranken („Bakterienträger"). Dies ist 
namentlich bei den nächsten Familienangehörigen, Mitarbeitern, Mitschülern usw. 
des Erkrankten der Fall. Es empfiehlt sich daher, bei Personen der Umgebung des 
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suchen zu lassen. Findet sich, daß sie den Ansteckungsstoff der übertragbaren 
Genickstarre bei sich tragen, so sind sie der Beobachtung zu unterwerfen (§ 16 
der Seuchen-Ausführungsverordnung) gleichzeitig sind sie auf die Gefahr, welche 
sie für ihre Umgebung bilden, hinzuweisen und aufzufordern, sich unverzühglich 
in ärztliche Behandlung zu begeben und die nötigen Desinfektionsmaßregeln 
(s. dort) eintreten zu lassen. 
3. Kinderlähme-Anweisung. 
§ 16. 
Für die Bekämpfung gelten ähnliche Grundsätze, wie für Genickstarre. 
Bei der Neuheit des Krankheitsbildes fehlen indes bisher feste Normen, und der 
Bezirksarzt wird seine Weisungen den Fortschritten der Wissenschaft anzu- 
passen haben. 
4. Kindbettfieber-Anweisung. 
§ 17. 
Ermittlungen an Ort und Stelle sind bei jedem auftretenden Falle 
vorzunehmen. 
. §1s. 
Ein „Merkblatt zur Verhiltung des Kindbettfiebers“ ist seitens der 
Gemeinden den dort ansässigen Hebammen auf Ersuchen unentgeltlich zur Ver-
	        
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