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Liegt in der Familie eines Lehrers ein Genickstarre-Kranker, so ist der
Lehrer zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung
der Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener
und dessen Dienst.
8 15.
Die Erfahrung hat ergeben, daß nicht selten Personen, welche mit einer
an übertragbarer Genickstarre erkrankten oder verstorbenen Person oder mit
ihrem Nasen= und Rachenschleim, ihrer Wäsche, ihren Kleidungsstücken oder
Gebrauchsgegenständen in Berlihrung gekommen sind, den Ansteckungsstoff der
übertragbaren Genickstarre aufnehmen und mit ihrem Nasen= und Nachenschleim
ausscheiden können, ohne selbst zu erkranken („Bakterienträger"). Dies ist
namentlich bei den nächsten Familienangehörigen, Mitarbeitern, Mitschülern usw.
des Erkrankten der Fall. Es empfiehlt sich daher, bei Personen der Umgebung des
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suchen zu lassen. Findet sich, daß sie den Ansteckungsstoff der übertragbaren
Genickstarre bei sich tragen, so sind sie der Beobachtung zu unterwerfen (§ 16
der Seuchen-Ausführungsverordnung) gleichzeitig sind sie auf die Gefahr, welche
sie für ihre Umgebung bilden, hinzuweisen und aufzufordern, sich unverzühglich
in ärztliche Behandlung zu begeben und die nötigen Desinfektionsmaßregeln
(s. dort) eintreten zu lassen.
3. Kinderlähme-Anweisung.
§ 16.
Für die Bekämpfung gelten ähnliche Grundsätze, wie für Genickstarre.
Bei der Neuheit des Krankheitsbildes fehlen indes bisher feste Normen, und der
Bezirksarzt wird seine Weisungen den Fortschritten der Wissenschaft anzu-
passen haben.
4. Kindbettfieber-Anweisung.
§ 17.
Ermittlungen an Ort und Stelle sind bei jedem auftretenden Falle
vorzunehmen.
. §1s.
Ein „Merkblatt zur Verhiltung des Kindbettfiebers“ ist seitens der
Gemeinden den dort ansässigen Hebammen auf Ersuchen unentgeltlich zur Ver-