Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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6. Rückfallfteber. 
* 22. 
Bei der Seltenheit der Erkrankung wird auf eine besondere Anweisung 
verzichtet. 
7. Ruhr-Anweisung. 
* 23. 
Der Stand der Krankheir ist zu ermitteln durch Nachfrage nach 
etwaigen weiteren Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen 
Aerzten, durch Einsicht der Todesursachenverzeichnisse (Ministerialverordnung 
vom 22. Juli 1905, Gesetzsammlung Bd. XXV S. 2419), Krankenkassenlisten, 
Schulversäumnislisten, Nachforschung bei im Orte etwa vorhandenem Kranken- 
pflegepersonal, Geistlichen, Lehrern, Desinfektoren, Hebammen, erforderlichenfalls 
Besuche bei solchen Fällen womöglich in Begleitung des behandelnden Arztes. 
8 24. 
Die Ursache der Krankheit ist zu ermitteln durch Nachforschung 
a) nach dem Aufenthalte des Erkrankten während der letzten vier Wochen, 
nach etwaigem Verkehre desselben mit Ruhrkranken oder -verdächtigen 
(3. B. durch Besuche bei solchen oder von solchen am Orte oder aus- 
wärts, durch Neueintritt von Dienstboten, Lehrlingen, Arbeitern usw.), 
wobei zu beachten ist, daß auch Genesende oder anscheinend Gesunde 
den Ansteckungsstoff in sich tragen können (Bakterienträger): 
b) nach sonst im Haus oder im Orte oder auf der Arbeitsstätte usw. 
vorhandenen oder früher vorgekommenen Ruhrfällen oder verdächtigen 
Erkrankungen; 
) nach etwaigen Sendungen von gebrauchten, verdächtigen Kleidungs- 
stlicken, Wäsche usw., die in letzter Zeit bei dem Kranken eingetroffen 
sind oder mit denen der Kranke sonst in Verlihrung gekommen ist 
(Wäscherinnen); 
4) nach vom Kranken genossenen Nahrungsmitteln, gegebenenfalls unter 
Anschluß einer hygienischen Untersuchung der Aufbewahrungsorte 
Gu beachten ist die Möglichkeit der Infektion durch Insekten) und 
der Bezugsquellen der Nahrungsmittel (Ställe, Molkereien, Käsereien, 
Milchhandlungen, Bäckereien, Wirtschaften, Spezereihandlungen, Obst- 
und Gemüsehandlungen, Gemüsegärtnereien usw.);
	        
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