Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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e) mittelst Nachfrage nach Benutzung von Oberflächenwasser zu Trink- 
und Nutzzwecken, auch zum Baden; 
s) mittelst Untersuchung der Einrichtungen zur Fernhaltung menschlicher 
Auswurfstoffe vom Boden der befallenen Wohnungen und ihrer 
Umgebung (Aborte, Abwässerbeseitigung, stagnierende Gewässer, 
Siimpfe usw.). 
g 25. 
Das Ruhr-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts (Verlag von 
J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 „ 100 Exemplare 3 ./, 1000 
Exemplare 25 ./6) soll in jedem Falle der Krankheit und des Krankheitsverdachts 
je nach Lage des Falles dem Erkrankten, dem Haushaltungsvorstand oder der 
Pflegeperson zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Eimoohner haben sich das 
Merkölatt vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Landratsamt. 
*ie 
Erkrankte Personen sind ohne Verzug abzusondern. Geht die Krankheit 
in Genesung über, so ist die Absonderung nicht eher aufzuheben, als bis sich die 
Stuhlentleerungen des Kranken bei zwei, durch den Zeitraum einer Woche von 
einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen als frei von Ruhrerregern 
erwiesen haben. Ist dies jedoch nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginn 
der Erkrankung ab gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar 
aufzuheben, der Kranke aber als Bakterienträger zu behandeln. 
§ 27. 
Behufs der Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen, zu 
denen namentlich die Bakterienträger zu rechnen sind, ist in längeren 
Zwischenräumen Nachfrage nach ihrem und ihrer Umgebung Gesundheitszustand 
zu halten, und es sind Untersuchungsproben an die bakteriologische Untersuchungs- 
stelle einzusenden. Die Ansteckungsverdächtigen sind zu belehren und zu größter 
Reinlichkeit, besonders beim Hantieren mit Nahrungsmitteln, sowie zur Des- 
insektion eindringlich zu ermahnen. 
8 268. 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Ruhr- 
kranke sich befinden, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen und 
dergleichen fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß 
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