Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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) auf die vom Kranken genossenen Nahrungsmittel, besonders Milch, 
gegebenenfalls unter Anschluß einer hygienischen Untersuchung der 
Aufbewahrungsorte (zu beachten ist die Möglichkeit der Infektion 
durch Insekten und wiederum durch Bakterienträger) und der Bezugs- 
quellen der Nahrungsmittel (Ställe, Molkereien, Käsereien, Milch- 
handlungen, Bäckereien, Wirtschaften, Spezereihandlungen, Obst- 
und Gemüsehandlungen, Gemüsegärtnereien, usw.); 
auf das beunutzte Trink= und Nutzwasser, gegebenenfalls unter An- 
schluß einer hygienischen Untersuchung seiner Entnahmestellen und 
Leitung, mittels Nachfrage nach Benutzung von Oberflächemvasser 
zu Trink= und Nutzzwecken oder zum Baden; 
) auf die Einrichtungen zur Fernhaltung menschlicher Auswursstoffe 
vom Boden der befallenen Wohnungen und ihrer Umgebung (Aborte, 
Abwässerbeseitigung, stagnierende Gewässer, Sümpfe usw.). 
□ 
— 
6 36. 
Das Typhus-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts (Verlag von 
J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 5, loo Exemplare 3 ., 
1000 Exemplare 25 4) noll in jedem Falle der Krankheit und des Krankheits- 
verdachts je nach Lage des Falles dem Erkrankten, dem Haushaltungsvorstand 
oder der Pflegeperson zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Einwohner 
haben sich das Merkblatt vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es 
vom Landratsamte. 
8 37. 
Als ansteckungsverdächtige Personen sind zunächst Typhusgenesene 
zu betrachten, die von auswärts, ohne vorher bakteriologisch untersucht und frei- 
gegeben zu sein, zugereist sind. Bei diesen Personen ist eine einmalige bak- 
teriologische Untersuchung von Kot und Urin herbeizuführen. 
Ansteckungsverdächtig sind ferner solche Personen, bei welchen Krankheits- 
erscheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch infolge näheren Verkehrs mit Typhus- 
kranken die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sie den Krankheitsstoff aufgenommen 
haben. Liegt bei solchen oder anderen Personen dringender Verdacht vor, daß 
sie „Bakterienträger“ sind (z. B. bei Auftreten sonst nicht erklärbarer 
Krankheitsfälle in ihrer Umgebung), so sind sie einer Beobachtung (vergleiche 
Seuchen-Auoführungoverordnung § 24) zu unterverfen. Die Beobachtung soll
	        
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