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nicht länger als drei Wochen, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungs-
gelegenheit, dauern. Bei nachgewiesenen Bakterienträgern empfiehlt sich Nach-
frage nach ihrem und ihrer Umgebung Gesundheitszustand und Einsendung von
Untersuchungsproben in längeren Zwischenräumen an die bakteriologische Unter-
suchungsstelle. Sie sind zu belehren und zu größter Reinlichkeit, besonders beim
Hantieren mit Nahrungsmitteln, sowic zur Desinfektion eindringlich zu ermahnen.
Wechselt ein Bakterienträger seinen Aufenthaltsort, so hat der Bezirksarzt
den beamteten Arzt des neuen Aufenthaltsorts in Kenntnis zu setzen.
Eine Beschränkung in der Wahl des neuen Aufenthaltsorts ist zum Zwecke
der Beobachtung zulässig bei Personen, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz
sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen.
5 28.
Am Typhus erkrankte Personen sind ohne Verzug abzusondern.
Geht die Krankheit in Genesung über, so ist die Absonderung nicht eher
aufzuheben, als bis sich die Stuhlentleerungen des Kranken bei zwei, durch den
Zeitraum einer Woche von einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen
als frei von Typhusbazillen erwiesen haben. Ist dies jedoch nach Ablauf von
zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung an gerechnet, noch nicht der Fall,
so ist die Absonderung zwar aufzuheben, der Kranke aber als Bakterienträger
Zu behandeln.
Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder
berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung in
einem Krankenhause abzusondern.
§ 39.
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-
Ausführungsverordnung § 27 Abs. 1.
8 40.
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei
Sammelmolkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 27 Abs. 2).
8 41.
Pflegepersonen, welche einen Typhuskranken in Pflege haben, sind
anzuhalten, während der Pflege ein waschbares Ueberkleid zu tragen und vor
Verlassen des Krankenzimmers dieses abzulegen und sich vorschriftsmäsig zu