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desinfizieren. Die zur Messung der Körpertemperatur benntzten Thermometer
sind für andere Kranke nicht oder nur nach Desinfektion zu vervenden. Es
sind tunlichst nur amtlich geprüfte Thermometer zu venvenden.
8 42.
Wenn in einem Orte der Typhus ausgedehntere epidemische Verbreitung
gewonnen hat, soll die Abhaltung von Messen, Märkten und anderen
Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen
mit sich bringen, verboten oder beschränkt werden.
W13.
Brunnen, deren Wasser verdächtig ist, Typhuskeime zu enthalten, sind
zu schließen, Pumpbrunnen am besten durch Entfernung der Pumpe. Ist ein
Brunnen durchaus unentbehrlich, so ist an ihm eine Warnungstafel anzubringen
des Juhalts: „Warnung! Typhusverseuchtes Wasser, nur gekocht zu gebrauchen!“
*§ 14.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen
Typhuskrauke liegen, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten,
Krippen u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte
bescheinigt ist, daß der Kranke gut abgesondert und für sorgfältige, fortlaufende
Desinfektion seiner Abgänge gesorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots
hat der Gemeindevorstand alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es
ist ferner darauf hinzuwirken, dast der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere
auf vffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt wird.
Licgt in der Familie eines Lehrers ein Typhuskranker, so ist der Lehrer
zu veranlassen, vom Unterrichte fernzubleiben, solange eine Verbreitung der
Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und
dessen Dienst.
15.
RNäumung von Wohnungen oder Gebäuden soll nur in den
dringendsten Fällen angcordnet werden, z. B. wenn in einem Hause oder einer
Wohnung, die hochgradig ilberfüllt sind, rasch nacheinander eine größere Anzahl
Erkrankungen auftritt und für diese eine außerhalb des Hauses liegende Ursache
sich nicht auffinden läßt. Die Kranken sind in diesem Fall ins Krankenhaus zu
bringen, den gesunden Bewohnern ist anderweitig geeignete Unterkunft zu bieten.