Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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ambulatorisch stattfindet, unentgeltlich ist, und in leichten Fällen etwa 20, bei 
schweren Bißverletzungen — z. B. im Gesicht — mindestens 30 Tage in Anspuch 
nimmt, besteht in (gänzlich schmerzlosen) Einspritzungen, welche täglich einmal 
vorgenommen werden und daher die Aufnahme der Verletzten in das genannte 
Institut in der Regel nicht erforderlich machen. Die Aufnahme in dasselbe ist 
vielmehr nur bei solchen Personen wünschenswert, welche, wie z. B. Kinder ohne 
Begleitung von Erwachsenen, in Berlin kein geeignetes Unterkommen finden. 
Im Interesse einer sicheren Wirkung der Behandlung ist es erforderlich, 
daß sie möglichst bald nach der Verletzung beginnen kann. 
Verletzte, welche sich der Behandlung unterziehen wollen, sind von dem 
Gemeindevorstand der Direktion des Instituts für Infektionskrankheiten schriftlich 
oder telegraphisch anzumelden und haben sich bei der Direktion unter Vorlegung 
eines nach dem nachstehenden Muster ausgestellten Zmveisungs-Attestes des 
Gemeindevorstandes ihres Wohnortes vorzustellen. 
§ 51. 
Es ist darauf zu achten, daß die dem gedachten Institut zugeführten 
Personen in reinlichem Zustande des Körpers und der Kleidung, namentlich der 
Leibwäsche, und mit genügender Leibwäsche (Hemden, Unterbeinkleider, Strümpfe) 
zum Wechseln versehen, dort erscheinen. 
8 52. 
Die Zeit der Abreise vom Wohnort ist zweckmäßig so zu legen, daß die 
betreffenden Personen noch im Laufe des Tages, tiulichst bis 3 Uhr nachmittags 
in dem Institut eintreffen. 
§ 53. 
Von der einliefernden Gemeinde, bezw. Privatperson, sind, neben der 
Anzahlung für Verpflegungskosten, welche auf 60 .“ für Erwachsene und 45.4 
für Kinder unter 12 Jahren festgesetzt sind, zugleich auch die Kosten der Ricck- 
reise mit einzuzahlen, sofern die betreffenden Personen nicht mit Rückfahrkarten 
versehen sein sollten. 
g 54. 
Ueber die sonstigen Bedingungen der Krankenbehandlung in dem genannten 
Institut, sowie über die Untersuchung von tollwutverdächtigen Kadaverteilen 
durch das Institut geben die Landratsämter Auskunft.
	        
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