Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion 
entstandene Kehricht und das Schmutzwasser. 
Bei Körnerkrankheit sind zu desiufizieren: 
Schleimige und eitrige Absonderungen der Bindehäute der Augen, der 
Nasenschleim, die zum Reinigen von Augen und Nase verwendeten Läppchen, 
Daschen= und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken. 
Bei Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind zu desinfizieren: 
durch fortlaufende Desinfektion: Mund= und Nasenschleim, Lungen- 
auswurf, sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die vom 
Kranken gebrauchte Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und 
Trinkgeschirre, Spucknäpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die 
Hände und die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des 
Pflegepersonals; 
durch Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf= und 
Wohnräume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, 
Leib= und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder u. dergl., die vom 
Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe. 
Bei der Desinfeklion wegen Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind die 
Räume, Lagerstellen und Gerätschaften nach Maßgabe der Bestimmungen in 
II Ziffer 20, Bettzeug, Wäsche, Kleidungsstücke u. dergl. nach II Ziffer 9 bis 13 
der eingangs erwähnten „Reichs-Desinfektionsamweisung“ zu desinfizieren. 
Wo die Anwendung dieser Methode auf Schwierigkeiten stößt, kann sie 
durch die Desinfektion mit Formalin ersetzt werden. 
Gera, den 29. Juni 1012. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium, 
Abteilung für das Innere. 
Ruckdeschel.
	        
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