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Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion
entstandene Kehricht und das Schmutzwasser.
Bei Körnerkrankheit sind zu desiufizieren:
Schleimige und eitrige Absonderungen der Bindehäute der Augen, der
Nasenschleim, die zum Reinigen von Augen und Nase verwendeten Läppchen,
Daschen= und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken.
Bei Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind zu desinfizieren:
durch fortlaufende Desinfektion: Mund= und Nasenschleim, Lungen-
auswurf, sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die vom
Kranken gebrauchte Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und
Trinkgeschirre, Spucknäpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die
Hände und die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des
Pflegepersonals;
durch Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf= und
Wohnräume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke,
Leib= und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder u. dergl., die vom
Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe.
Bei der Desinfeklion wegen Lungen= und Kehlkopfschwindsucht sind die
Räume, Lagerstellen und Gerätschaften nach Maßgabe der Bestimmungen in
II Ziffer 20, Bettzeug, Wäsche, Kleidungsstücke u. dergl. nach II Ziffer 9 bis 13
der eingangs erwähnten „Reichs-Desinfektionsamweisung“ zu desinfizieren.
Wo die Anwendung dieser Methode auf Schwierigkeiten stößt, kann sie
durch die Desinfektion mit Formalin ersetzt werden.
Gera, den 29. Juni 1012.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium,
Abteilung für das Innere.
Ruckdeschel.