Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

4 
soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den betriebsfähigen 
Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
ausgeübt werden. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen 
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet 
sie ausgeübt worden sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurteilt. 
6. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn= 
vervaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Staatsregierung des 
Fürstentums Reuß älterer Linie behufs Geltendmachung ctwaiger Wünsche recht- 
zeitig mitgeteilt. 
7. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregieruug fest- 
gesetzt und der Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linie mitgeteilt. 
8. 
Untertanen einer der vertragschließenden Staatsregierungen, welche beim 
Betrieb im Gebiete einer der anderen vertragschließenden Staatsregierungen 
angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverband ihres 
Heimatslandes aus. 
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahn= 
beamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Aunstellung 
rücksichtlich der Disziplin der zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnauf- 
sichtsbehörde, im Ubrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in 
welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Betriebs- 
beamten erfolgt nach den für die sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig 
bestehenden Vorschriften. Insoweit Betriebsbeamte aber im Bereich des Fürsten- 
tums Reuß älterer Linie stationiert sind, haben dieselben einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem sie sich in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eides- 
leistung verpflichten, den Gesetzen des Fürstentums Reuß älterer Linie und 
den allgemeinen Verordnungen der Landesbehörden genau und pülnktlich nachzu- 
kommen. Diese Reverse werden der Staatsregierung des Fürstentums Reuß 
älterer Linie überreicht. 
Bei Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstentums Reuß älterer 
Linie zu stationierenden unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualifikation auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.