4
soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den betriebsfähigen
Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Staatsregierung
ausgeübt werden.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet
sie ausgeübt worden sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurteilt.
6.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn=
vervaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Staatsregierung des
Fürstentums Reuß älterer Linie behufs Geltendmachung ctwaiger Wünsche recht-
zeitig mitgeteilt.
7.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregieruug fest-
gesetzt und der Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linie mitgeteilt.
8.
Untertanen einer der vertragschließenden Staatsregierungen, welche beim
Betrieb im Gebiete einer der anderen vertragschließenden Staatsregierungen
angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverband ihres
Heimatslandes aus.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahn=
beamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Aunstellung
rücksichtlich der Disziplin der zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnauf-
sichtsbehörde, im Ubrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in
welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Betriebs-
beamten erfolgt nach den für die sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig
bestehenden Vorschriften. Insoweit Betriebsbeamte aber im Bereich des Fürsten-
tums Reuß älterer Linie stationiert sind, haben dieselben einen Revers zu
unterzeichnen, in welchem sie sich in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eides-
leistung verpflichten, den Gesetzen des Fürstentums Reuß älterer Linie und
den allgemeinen Verordnungen der Landesbehörden genau und pülnktlich nachzu-
kommen. Diese Reverse werden der Staatsregierung des Fürstentums Reuß
älterer Linie überreicht.
Bei Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstentums Reuß älterer
Linie zu stationierenden unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualifikation auf