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82.
Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der
Versicherungskarten sowie der Ersatz verlorener, unbrauchbar gewordener oder
zerstörter Versicherungskarten durch neuc erfolgt
a) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die einer Orts-, Land-,
Betriebs-, Bau-, Innungs= oder Knappschaftlichen Krankenkasse oder
der Gemeindekrankenversicherung angehören, durch deren Organe,
b) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die von der Kranken-
versicherungspflicht befreit sind, durch die Organe der Krankenkasse,
der sie angehören wilrden, wenn die Befreiung nicht stattgefunden hätte,
IP) im ilbrigen durch die Gemeindevorstände.
83.
Zur Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen gemäß § 54 Abs. 2 des
Gesetzes sind befugt
a) für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Angestellten, für
Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof-, Domanial= und
Forstverwaltung sowie für die im Berriebe oder im Dienst anderer
Uffentlicher Verbände oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften angestellten
Personen die vorgesetzte Dienstbehörde,
b) im übrigen die Gemeindevorstände.
8 4.
Auf Grund § 180 des Gesetzes wird bestimmt:
Wird der Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte
verpflichtet, seinen Beitragsanteil dem Arbeitgeber in bar zu er-
statten, wenn ihm dieser nachweist, daß er den vollen Beitrag ent-
richtet hat.
Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so ist der Arbeit-
geber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem
Beitragsteile des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses
Wertes sind die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten Orts-
preise maßgebend. Die Befugnis des Arbeitgebers, solche Abzlige
zu machen, besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen
Anteil in bar erstattet.
Gera, den 17. Juli 1912.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.