Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 812. 
Inhalt: Ministerlal-BVerordnung über das Zusteliunnswesen in Berwaltungssachen. 
  
Ministerial-Verordnung 
über 
das Zustellungswesen in Verwaltungssachen 
vom 17. Juli 1912. 
81. 
In dem Verfahren in Verwaltungssachen wird von Amts wegen zugestellt. 
Ist ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, so ist diesem zuzustellen. 
Sind miehrere Beteiligte gemeinsam aufgetreten, ohne einen gemiein- 
schaftlichen Bevollmächtigten ernanm zu haben, so kann angeordnet werden, daß 
die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgt. 
8 2. 
Die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen ist, wenn 
sie nicht von der Behörde, von der die Zufertigung ausgeht, unmittelbar erfolgt, 
durch die Post oder durch verpflichtete Boten oder durch öffentliche Bekanntmachung 
zu bewirken. 
§ 3. 
Der Zustellung durch die Post haben sich die Vervaltungsbehörden dann 
zu bedienen, wenn die Personen, denen zugestellt werden soll, im Staatsgebiet 
Ausgegeben am 31. Juli 1912. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.