Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Ist derselbe Vertreter oder Zustellungobevollmächtigte von mehreren 
Beteiligten bestellt, oder liegt eine Anordnung nach § 1 Abs. 3 vor, so genügt 
die Zustellung nur eines Schriftstücks. 
* 15. 
Hängt von der gehörigen Zustellung eines Schriftstücks der Eintritt eines 
Rechtsnachteils im Falle des Ungehorsams oder der Beginn einer Frist ab, 
deren Versäumnis mit einem Rechtsnachteile verbunden ist, oder hat sonst 
bestehender Vorschrift zufolge oder auf Anordnung der Behörde die Zustellung 
gegen Bescheinigung zu erfolgen, so ist über diese von dem verpflichtcten Boten 
eine Urkunde aufzunehmen. 
Die Zustellungsurkunde soll enthalten: 
Ort und Zeit der Zustellung; 
die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Zustellung angeordnet 
worden ist; 
die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 
. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der 
S , 10, 11 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an 
die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 9 verfahren 
ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 
. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die 
Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte 
der Zustellung zurückgelassen ist; 
#. die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück übergeben ist: 
die Unterschrift des verpflichteten Boten. 
Die Zustellungsurkunde ist der Behörde, von welcher die Zustellung aus- 
gegangen ist, zu übermitteln und von dieser zu den Akten zu nehmen. 
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8 16. 
Anstelle der Zustellungsurkunde kaun eine in Listenform erstattete Anzeige 
des verpflichteten Boten oder eine seinen Bericht enthaltende Niederschrift treten, 
aus denen die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Zustellung zu ersehen ist. 
In gleicher Weise ist über die von der Behörde unmittelbar bewirkte 
Zustellung eine Niederschrift zu den Akten zu bringen.
	        
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