Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Staatsvertrag 
zwischen dem Herzogtume Sachsen-Altenburg und den Fürstentümern 
Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wegen Errichtung eines 
gemeinsamen Oberversicherungsamts. 
Nachdem seitens der Staatsregierungen des Herzogtums Sachsen-Alten- 
burg und der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Neuß jüngerer Linie in 
Gemäßheit § 62 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung vom 1p. Juli 1911 die 
Errichtung eines gemeinsamen Oberersicherungsgamts in Gera ins Auge gefaßt 
worden 8 haben für die Unterhandlungen zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Ruckdeschel, 
2. Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Freiherrn von Hardenberg, 
3. Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Cammann. 
Von diesen Bevollmächtigten ist nachstehender Vertrag unter dem Vor- 
behalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Für das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das Fürstentum Reuß älterer 
Linic und das Fürstentum Reuß jüngerer Linie wird ein gemeinsames Ober- 
versicherungsamt mit dem Sitz in Gera errichtet. 
Dasselbe führt die Bezeichuung „Gemeinsames Oberversicherungsamt zu 
Gera“ und erkennt im Namen des Landesherru desjenigen Staatsgebiets, aus 
welchem die betreffende Sache erwachsen ist (§ 38 der Verordnung über Geschäfts- 
gang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 21. Dezember 1911; 
Reichsgesetzblatt S. 1095). 
Artikel 2. 
Das Oberversicherungsamt ist eine selbständige Staatsbehörde und besteht 
außter den Beisitzern aus einem Direktor und zwei weiteren Mitgliedern, von 
denen das eine im Hauptamt und das andere im Nebenamt tätig ist. Für jedes 
dieser beiden Mitglieder wird mindestens ein Stellvertreter bestellt.
	        
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