Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Artikel 3. 
Dem Oberversicherungsamte werden nach Vereinbarung der beteiligten 
Staatsregierungen die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben, vorläufig ein Sekretär, 
ein Assistent, ein Diener und die nötigen Schreibkräfte. 
Artikel 4. 
Die Anstellung der Mitglieder und im Hauptamte beschäftigten Hilfs- 
kräfte erfolgt durch Vereinbarung der drei Staatsregierungen, ebenso die Be- 
stellung der Stellvertreter der Mitglieder. 
Die Anstellungsurkunden und Anstellungsverfügungen werden von sämt- 
lichen vertragsschließenden Regierungen ausgestellt, die Anstellung nicht etats- 
mäßiger Hilfskräfte verfügt die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer 
Linie allein. 
Artikel 5. 
Die Verpflichtung der Beamten erfolgt auf die Landesfürsten und die 
Verfassungen der drei Staaten. 
Artikel 6. 
Die beim Oberwersicherungsamt angestellten Beamten sind zwar im übrigen 
den Gesetzen des Fürstentums Reuß jüngerer Linie unterworfen, unterstehen 
aber hinsichtlich der auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse der 
Gesetzgebung desjenigen Staates, der sie entsandt hat. 
Insbesondere haben sie und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Ruhe- 
gehalt, Wartegeld, Hinterbliebenenbezüge nur gegen diesen Staat, welcher auch 
allein etwaige Schädensansprüche Dritter (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
Artikel 77 Einführungsgesetz zu demselben) gegen die von ihm entsandten Be- 
amten zu vertreten hat. 
Artikel 7. 
Die Besoldung der Mitglieder des Oberversicherungsamts und der 
übrigen Beamten erfolgt nach Maßgabe der von den vertragsschließenden 
Regierungen mit Genehmigung der beteiligten Landesvertretungen darüber auf- 
gestellten Grundsätze. 
Artikel 8. 
Die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer Linie stellt die flir das 
Oberwersicherungsamt erforderlichen Geschäftsräume und Inventargegenstände gegen 
einen zwischen den drei Regierungen vereinbarten Miet= bezw. Anschaffungspreis.
	        
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