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An der Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe angegeben
werden, für welche Stellen= und Vakanzenlisten herausgegeben werden. Weitere
Angaben sind verboten."“
« 2.
Ziffer 11 erhält folgende Fassung:
„Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Auschlägen,
Reklamen und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem
Vor= und Zunamen und der vorstehend in Ziffer 10 Abs. 1, Buchstabe n an-
geordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen sind verboten.
iuz den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten sein, daß und
für welche Berufe die Stellen= und Vakanzenlisten herausgegeben werden. Alle
marktschreierischen Angaben (die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage
von Vorteilen oder Geschenken usw.), sowie alle Angaben über die Zahl der
offenen Stellen oder der stellungsuchenden Personen sind verboten.
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlung usw. ist auf
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (zum
Beispiel in Schankwirtschaflen, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) verboten.“
n.
Hinter Ziffer 11 ist folgende Ziffer IUn einzuschalten:
„Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig
ist. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlaubnis des Gemeinde-
vorstands gestattet. Als Hilfspersonal gelten einschließlich der Familienangehörigen
alle Personen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind.
Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden, welche für
den Geschäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse dic erforder-
liche Zuverlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes
aufgeführten Gewerbe betreiben.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson
schriftlich unter Beifügung einer unaufgezogenen Photographie in Visitenkarten-
format zu beantragen. In die Bescheinigung lüber die Erlaubnis ist die
Photographie einzukleben und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung
der Rufname, der Zuname und die Wohnung der Hilfsperson, sowie die
Bezeichnung des Gewerbetreibenden, bei dem die Beschäftigung stattfinden darf,
anzugeben. .