Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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An der Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe angegeben 
werden, für welche Stellen= und Vakanzenlisten herausgegeben werden. Weitere 
Angaben sind verboten."“ 
« 2. 
Ziffer 11 erhält folgende Fassung: 
„Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Auschlägen, 
Reklamen und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem 
Vor= und Zunamen und der vorstehend in Ziffer 10 Abs. 1, Buchstabe n an- 
geordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen sind verboten. 
iuz den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten sein, daß und 
für welche Berufe die Stellen= und Vakanzenlisten herausgegeben werden. Alle 
marktschreierischen Angaben (die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage 
von Vorteilen oder Geschenken usw.), sowie alle Angaben über die Zahl der 
offenen Stellen oder der stellungsuchenden Personen sind verboten. 
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlung usw. ist auf 
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (zum 
Beispiel in Schankwirtschaflen, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) verboten.“ 
n. 
Hinter Ziffer 11 ist folgende Ziffer IUn einzuschalten: 
„Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig 
ist. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlaubnis des Gemeinde- 
vorstands gestattet. Als Hilfspersonal gelten einschließlich der Familienangehörigen 
alle Personen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind. 
Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden, welche für 
den Geschäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse dic erforder- 
liche Zuverlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes 
aufgeführten Gewerbe betreiben. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson 
schriftlich unter Beifügung einer unaufgezogenen Photographie in Visitenkarten- 
format zu beantragen. In die Bescheinigung lüber die Erlaubnis ist die 
Photographie einzukleben und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung 
der Rufname, der Zuname und die Wohnung der Hilfsperson, sowie die 
Bezeichnung des Gewerbetreibenden, bei dem die Beschäftigung stattfinden darf, 
anzugeben. .
	        
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