Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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5 3. 
Die Verficherungsämter flhren das Siegel des Landratsamtes, bei 
dem sie errichtet sind, mit der Bezeichnung „Versicherungsamt“ und beim Ver- 
sicherungsamt des unterländischen Bezirks mit dem Zusatze „zugleich für die 
Stadt Gera“. 
84. 
Für das Gebiet der Krankenversicherung wird bis zum 1. Januar 1914, 
dem Tage, an dem die Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungs- 
ordnung in Kraft treten, das Oberversicherungsamt als höhere Verwaltungs- 
behörde im Sinne von § 84 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt, und zwar 
auch soweit es sich um anhängige Sachen handelt. 
85. 
Für das Gebiet der Unfallversicherung wird bis zum 1. Jannar 1913, 
dem Tage, an dem die Vorschriften des dritten Buches der Reichsversicherungs- 
ordnung in Kraft treten, das Oberversicherungsamt zum Schiedsgericht für 
Arbeiterversicherung an Stelle des bestehenden bestimmt. 
86. 
Wegen der Zuziehung der Beisitzer beim Oberversicherungsamte gelten 
bis auf weiteres die Vorschriften der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 
22. Dezember 1911 unter II, 3 und vom 24. Juni 1912 unter II (Reichs- 
gesetzbl. 1911 S. 1133 und 1912 S. 104). 
Für die Streitsachen aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
sind die Beisitzer in der Regel in der alphabetischen Reihenfolge der Anfangs= 
buchstaben ihrer Namen zuzuziehen, bei der Unfallversicherung gelten die 
bisherigen Bestimmungen (Kaiserliche Verordnung vom 22. November 1900, 
§ 3 Abs. 2 — Reichsgesetzbl. 1900 S. 1017 —). 
§ 7. 
Bis zum 1. Januar 1914, als dem Tage des Inkrafttretens des zweiten 
Buches der Reichsversicherungsordnung, werden die auf dem Gebiete der Kranken- 
versicherung den unteren Verwaltungsbehörden und den Aufsichtsbehörden der 
Krankenkassen obliegenden Aufgaben den Vorsitzenden der Versicherungsämter 
übertragen.
	        
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