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5 3.
Die Verficherungsämter flhren das Siegel des Landratsamtes, bei
dem sie errichtet sind, mit der Bezeichnung „Versicherungsamt“ und beim Ver-
sicherungsamt des unterländischen Bezirks mit dem Zusatze „zugleich für die
Stadt Gera“.
84.
Für das Gebiet der Krankenversicherung wird bis zum 1. Januar 1914,
dem Tage, an dem die Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung in Kraft treten, das Oberversicherungsamt als höhere Verwaltungs-
behörde im Sinne von § 84 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt, und zwar
auch soweit es sich um anhängige Sachen handelt.
85.
Für das Gebiet der Unfallversicherung wird bis zum 1. Jannar 1913,
dem Tage, an dem die Vorschriften des dritten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung in Kraft treten, das Oberversicherungsamt zum Schiedsgericht für
Arbeiterversicherung an Stelle des bestehenden bestimmt.
86.
Wegen der Zuziehung der Beisitzer beim Oberversicherungsamte gelten
bis auf weiteres die Vorschriften der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom
22. Dezember 1911 unter II, 3 und vom 24. Juni 1912 unter II (Reichs-
gesetzbl. 1911 S. 1133 und 1912 S. 104).
Für die Streitsachen aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
sind die Beisitzer in der Regel in der alphabetischen Reihenfolge der Anfangs=
buchstaben ihrer Namen zuzuziehen, bei der Unfallversicherung gelten die
bisherigen Bestimmungen (Kaiserliche Verordnung vom 22. November 1900,
§ 3 Abs. 2 — Reichsgesetzbl. 1900 S. 1017 —).
§ 7.
Bis zum 1. Januar 1914, als dem Tage des Inkrafttretens des zweiten
Buches der Reichsversicherungsordnung, werden die auf dem Gebiete der Kranken-
versicherung den unteren Verwaltungsbehörden und den Aufsichtsbehörden der
Krankenkassen obliegenden Aufgaben den Vorsitzenden der Versicherungsämter
übertragen.