Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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*5. 
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche un- 
schädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage C bei- 
+ gefügte Anweisung. 
I. Vorschriften zum Schutze gegen die sländige 
Seuchengefahr. 
(58 16, 17, 78 des Gesehes.) 
1. Amtsticrärztliche Beaussichtigung der Biehmärkte usw. 
(5# 16 des Ateh 
() Die Viehmärkte, die Wige und Schlachtviehhöse sowie die öffent- 
lichen Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, 
Kaninchen= und Brieftanbenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, 
desgleichen die Betriebe von Abdeckern sind durch beamtete Ticrärzte zu beaussichtigen. 
Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem 
Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden. Die hiernach der Beauf- 
sichtigung unterliegenden Gastställe werden von der höheren Polizeibehörde bestimmt. 
Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang 
gehandelt wird, können von der Laudesregierung ausnahmsweise von der Beaussich- 
tigung befreit werden. Auch darf nach Bestimmung der Landesregierung für öUffent- 
liche Tierschauen — insbesondere Hunde= und Geflügelausstellungen —, die nur 
aus dem Ausstellungsort und aus einem beschränkten Umreis beschickt werden, serner 
für Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich 
ist, von der Beaufsichtigung Abstand genommen werden. 
G) Die Beaufsichtigung kann von der Landesregicrung für die zu Haudels- 
zwecken oder zum öffenllichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner für 
die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Zuchtlicre, für Katzen-, Kaninchen= und 
Brieftaubenausstellungen, für die durch obrigkeilliche Anordnung veranlaßten Zu- 
sammenziehungen von Vieh, für private Schlachthäuser und die nicht unter Abs. 1 
fallenden Gastställe sowie für gewerbliche Vichmästercien angeordnet werden. 
5§ 7. 
Soweit eine amtsticrärztliche Beaufsichtigung nach § 6 stattfindet, kann von 
der Landesregierung angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und 
Zugang oder über Ortsveränderungen von Tieren, dic der Veaufsichtigung unterstellt 
sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben Unternehmungen und Veranstal- 
tungen befinden, ferner über das Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser 
Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen bei einer in der Anordnung zu 
bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird. 
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