2. Viehnntersuchung beim Eisenbahn· und Sthiffaverkehre.
8 17 Nr. 1 des Gesetzes.)
88.
)Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Ge-
flügel muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtsticrärztlichen Unter-
suchung unterworfen werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat.
(:) Die Landesregierung kann solche Sendungen von dem Untersuchungs-
zwange befreien, sofern sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen
durch einen deutschen beamteten Tierarzt unlersucht worden sind.
6 9#.
Inwieweit im übrigen eine amtsticrärztliche Untersuchung von Vieh vor dem
Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn= und Schiffsverkehre
staitzufinden hat, bestimmt die Landesregierung.
810.
Die Landesregierung kann vorschreiben, daß von dem Zeitpunkt des Ver-
ladens oder Entladens des nach den 88 8, 9 zu untersuchenden Viehes einer von
ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Bieh.
§ 17 Nr. 2 des Gesetes.)
8 11.
() Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine
und Gänse auf öffentlichen Wegen ist verboten. Die Landesregierung kann es für
kürzere Strecken gestatten.
() Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen
Viehes auf öffentlichen Wegen kann durch die höhere Polizeibehörde verboten werden.
12.
s Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten
oder auf 8 Wege beschränkt werden.
813.
C) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum
Zwecke des Aussuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden,
bedarf der polizeilichen Genehmigung.
(„) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter
Angabe der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur
1%