Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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erteilt werden, wenn ne Seuchenfreiheeit der Wanderherde durch amtstierärztliches 
Zeugnis koscemin ist. 
Der Führer hat über Zu= und Abgang der Herde nach näherer Be- 
stimmung der Landesregierung Buch zu führen; er hat dieses Buch nebst der polizei- 
lichen Genehmigung und dem amtsticrärztlichen Zeugnis stets bei sich zu führen und 
auf erlangen den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen. 
ie höhere Polizeibehörde kann für Herden kleineren Umfanges und solche 
Herden, dee nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen. 
8 14. 
Die Bestimmungen des § 13 können von der Landesregierung auf Wander- 
herden anderer Viehgattungen ausgedehnt werden. Die Landesregierung kann ferner 
anordnen, daß Wanderherden von Zeit zu Zeit amtelierärztlich untersucht werden. 
0. 
Das Treiben der Wanderherden kann auf bestimmte Wege oder Triebflächen 
beschränkt werden. 
4. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Bieh. 
(6 17 Nr. 3 des Gesezes.) 
5 16. 
Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte 
oder öUffentliche Tierschauen gebrachte Vieh kann durch die Landesregierung die Bei- 
bringung von Ursprungs, und von Gesundheitszeugnissen angeordnet werden. 
9§ 17. 
C) Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, 
Farbe, Abzeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und 
Geflügel die Art und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere 
Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner 
der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und 
der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die 
Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, sofern nicht in ihnen selbst auf 
Grund besonderer Bestimmung der Landesregierung ein anderes angegeben ist, 30 
Tage, von der Ausstellung an gerechnet. 
□) In den Gesundheitszengnissen muß bescheinigt sein, daß das darin näher 
zu bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das Vorhandensein einer 
anzeigepflichtigen Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen. Die Ge- 
sundheitszeugnisse haben bei Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel eine Gültigkeits- 
dauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine solche von 8 Tagen, von der Ausstellung 
Kan gerechnet. Diese Fristen können von der Landesregierung kürzer bemessen werden.
	        
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