Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

818. 
Die Ursprungs= und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher 
(§ 20) eingetragen werden. 
8 109. 
Die Ursprungszeugnisse und die von beamtelen Tierärzten ausgestellten Ge- 
sundheitszeugnisse sind für das gauze Reichsgebiet gültig. 
5. Biehkontrollbncher und Kennzeichnung von Vieh. 
(5 17 Nr. 4 des Gesetzes.) 
8 20. 
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder 
und Schweine Kontrollbücher führen. 
g 21. 
() In die Koutrollbũcher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Ktälber 
bis zu 3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, 
des ungefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, 
Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Ueber- 
nahme, des bisherigen Besiyers und seines Wohnorls, sowie des Tages des Weiter- 
verkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 
Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und 
des ungefähren Alters (Ferkel. Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen 
Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib 
wie bei den Pferden und Rindern zu machen. 
E) Durch die Landesregierung kann auch für die über 3 Monate alten 
Ninder die gleiche Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine zugelassen 
werden, wenn sie mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kenn- 
zeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist. 
*o22. 
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten 
Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher 
müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibe= 
amten und bramteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die 
Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der lezten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
623. 
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 
z 24. 
Durch die Landesregierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeich- 
nung vorgeschrieben werden.
	        
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