Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

6 
6. Molkereien. 
(C 17 Nr. 5 des Gesetzes.) 
8 25. 
In Molkereien ist der Zeutrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder 
Vergraben zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und zinsätze sind nach Ent- 
sernung des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens 
zwei Minuten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten. 
8g 26. 
Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht aus- 
schließlich die Milch) von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen 
Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend 
beschäftigten Personen gehören. 
)Als Verarbeilung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen. 
5 27. 
1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit 
denen Milch sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in 
denen die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen 
so beschaffen sein, daß sic leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. 
In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche Desinfektion dieser 
Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein. 
C#) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorge- 
schriebenen Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis 
zu zwei Jahren nach Inkrasttreten des Gesetzes gewähren. 
8 26. 
QMilch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach 
vorheriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als 
solche im eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden. 
E)Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange 
für solche Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten 
Tuberkulosctilgungsverfahren unterworfen sind. Auch kann sic in besonderen Aus- 
nahmefällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Be- 
freiung von dem Erhitzungszwange gewähren. 
(e) Als ausreichende Erhitzunn der Milch (§ 52, § 15] Abs. 1b unde, 
5 162 Ubs. 10, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 16, z 305 Abs. 10, § 311 Abs. 20) 
ist anzusehen: 
  
Umier Wlich im Sinne dleser Aussührungdvoischiisten sind auch dle bei deren Berarbeltung sich er- 
gebenden 8 Produlte — Nahm, Magermiich, Bulteimilch und Molle — zu versiehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.