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#a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden
Wasserdampf auf 85°;
) Erhitzung im Wesserbad, und zwar:
entweder auf 85° für die Dauer einer Minute
oder, unter den von der Landesregierung näher zu bestimmenden
Voraussetzungen, auf 70° für die Dauer einer halben Stunde.
g 29.
In den Sammelmolkercien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit
ersichtlich ist, aus welchen Gehösten und in welcher Menge täglich Milch zur Ver-
arbeitung angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur
weiteren Verwertung in Viehhallungen abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der
Aussicht über die Molkerei beauftragten Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
6 30.
G) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der
Polizeibehörde anzuzeigen.
Ueber die Beaussichtigung der Sammelmolkereien durch die beamteten
Tierärzte trifft die Landesregierung Bestimmung.
G) Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitzung
durch regelmäßige Vesichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammel-
molkereien und durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen
sicherzustellen.
7. Verkehr l Handel mit Bieh im Umherziehen.
17 Nr. 6 des Gesetzes.)
31.
Das Umherziehen mit guchthensien zum Decken von Stuten kann von der
höheren Polizeibehörde verboten werden.
g 32.
ür den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kann augeordnet
werden, daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Nieder-
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Ver-
kaufsplätzen (Standort, Stall usw.) stattfinden darf.
B. Zugtiere im Bergwerks., Schiffahrts= und Hausierbetriebe.
(6 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
833.
C) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen,
in besonderen Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zugtiere kann