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eine amtstierärztkliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung
durch die höhere Polizeibehörde angeordnet werden.
()In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des
Tages in ein Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln
nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Unter-
suchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechuct, aufzu-
bewahren. Der Führer der Tiere beim Schiffahrtsbetrieb und beim Gewerbebetrieb
im Umherziehen hat cs stels mit sich zu führen.
9. Hundehalsbänder.
(6 17 Nr. 8 des Gesetzes.)
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen
und Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der
Landesregierung, ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kenn-
zeichen ersehen lassen.
10. Deckregister.
(§ 17 Nr. 9 des Gesetes.)
*2
) Personen, die einen Heugst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken
fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beaustragten dieser
Personen, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder
Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach näherer
Auweisung der Landesregierung zu führen und den Polizeibcamten und beamteten
Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
() Soweit nicht die Landesregierung anders bestimmt, gilt als fremdes
Vieh nicht das Vieh derjeuigen Personen, die in dem Betriebe des Heugst= oder
Bullenbesitzers beschäftigt sind.
6 36.
Die Landesregierung kann anordnen, daß Personen, die einen Heugst oder
Bullen zum Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen
die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Heugste
oder Bullen zur Zucht halten, dies einer von der Landesregierung zu bestimmenden
Stelle anzugeigen haben.
11. Biehladestellen.
(5 17 Nr. 10 “ Gesehzes.)
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C)Die für den öffentlichen Se benutzten Viehladestellen müssen mit
undurchlässigem Boden versehen sein.