Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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laderampen, für Viehmärkte diejenige getrennter Zu= und Abfuhrwege durch die 
höhere Polizeibehörde angeordnet werden. 
§ 5. 
□)Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Ein- 
richtungen kann von der Landesregierung eine Frist bis zu zwei Jahren nach In- 
krafttreten des Gesetzes gewährt werden. 
)Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf- 
sichtigung befreit sind (6 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehaus- 
stellungen und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs- 
(Markt-) Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung 
der Einrichtungen ganz oder teilweise abgesehen werden. 
8 46. 
!) Für die Neuanlage von Nutviehhösen, Schlachtviehhöfen und von öffent- 
lichen Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden 
ist, so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Be- 
triebe gegeneinander ermöglichen. 
Auf Nutz= oder Schlachwiehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei 
öffentlichen Schlachthänsern müssen für das mit der Eisenbahn ankom- 
mende Vieh auf den Ausladerampen Buchien zur vorläufigen Unter- 
bringung der Tiere vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit 
vorgenommen werden, müssen die Nampen mit ausreichender Beleuchtung 
versehen sein. 
Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage 
vollkommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder 
verdächtiger Tiere, bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von 
dem übrigen Viehverkehre getreunt liegende Restbestandhöfe zur Unter- 
bringung des von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes 
herzustellen. Durch die Landesregierung kann die Herstellung von Rest- 
bestandhöfen auch für kleinere Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe 
vorgeschrieben werden. 
C) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Landesregierung 
auf bereits bestehende Nutz= oder Schlachtiehhöfe und öffentliche Schlachthäuser aus- 
gedehnt werden. 
S 
# 
Betrieb. 
z 47. 
Der Begiun der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages- 
zeit festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung 
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Austrieb kann auf bestimmte 
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