Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

12“ 
Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den 
Markt amtstierärztlich untersucht werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden 
Teile der Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen 
und erforderlichenfalls zu desinfizieren. 
§4. 
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer 
Anordnung der Landesregierung der gewerbemäßige Handel mit Vieh bestimmter 
Gattungen an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt 
werden. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung der 
höheren Polizeibehörde zulässig. 
r*1k5 
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Ab- 
trieb unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marklpolizeibe= 
hörde gemeldet werden. 
6 50. 
Der Viehabtrieb von Schlachlviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung 
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die höhere Polizei- 
behörde verboten werden. 
6 51. 
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne 
polizeiliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden. 
8§ 52. 
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder 
in öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind, 
darf nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (8 28 Abs. 3) abgegeben oder 
sonst verwertet werden. 
*½“ 
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaussichtigung 
befreit sind, finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung. 
14. Einrichtung und Betrieb von Gast- und Händlerställen. 
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.) 
8 54. 
C) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß- 
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch 
Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Belcuchtung 
gesorgt sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.