Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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(Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetz- 
krippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen. 
2) Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit 
Anwendung, als es die Landesregierung bestimmt. 
8 65. 
Fũr grösere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung 
kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. 
8 56. 
1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht 
sind, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren 
Ställen kann diese Maßregel auf die beuuhten Teile beschränkt werden. 
6) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem 
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahres zu reinigen und zu 
desinsizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe, 
in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden. 
15. Abdeckereien. 
(6 17 Nr. 14 des Gesetzes.) 
Einrichtung. 
5 57. 
Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs- 
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind 
derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge 
betreten werden können. 
*58. 
In den Räumen, in denen Tiere getölet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt 
oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände 
bis zu einer Höhe von 2 m hlatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß 
zur Reinhaltung dieser NRäume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in 
genügender Menge gesorgt sein. 
6 59. 
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasser- 
dichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. 
Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einen 
undurchlässigen Boden zu versehen. 
6 60. 
Den Abdeckereien müssen die nötigen Trausportwagen für Kadaver und 
Tierteile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von
	        
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